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Stand:geändert am 01.09.2022 | Thema Fintech Kryptowertpapierregisterführung

Mit dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) wurde die Möglichkeit geschaffen, Wertpapiere ohne Verbriefung in einer physischen Urkunde durch Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister zu begeben. Dieses Register kann auch auf Basis von DLT-Systemen betrieben werden („Kryptowertpapierregister“, § 16 eWpG). Wird ein elektronisches Wertpapier durch Eintragung in ein solches Kryptowertpapierregister unter dem eWpG geschaffen, handelt es sich um ein Kryptowertpapier (§ 4 Abs. 3 eWpG).

Ein Kryptowertpapierregister ist also, vereinfacht gesprochen, ein auf der Distributed-Ledger-Technologie basierendes Register für elektronische Wertpapiere im Sinne des § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG). Es dient zum einen der erstmaligen Emission von elektronischen Wertpapieren (siehe hierzu auch die Informationen zu elektronischen Wertpapieren in Kryptowertpapierregistern).

Kryptowertpapierregisterführer stellen die ordnungsgemäße Funktion des Kryptowertpapierregisters sicher. Kryptowertpapierregisterführer können der Emittent selbst oder ein Beauftragter sein. Die Kryptowertpapierregisterführer unterliegen dabei besonderen aufsichtsrechtlichen Pflichten. So stellt die Kryptowertpapierregisterführung eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung gemäß § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (KWG) da, und es bestehen Organisations- und Verhaltenspflichten. Diese ergeben sich insbesondere aus dem KWG, eWpG, der Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV) [Anm.: derzeit noch nicht final erlassen] und der Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV).

Häufig gestellte Fragen

Wird für das Kryptoverwahrgeschäft eine Erlaubnis benötigt?

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie wurde das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung in das Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen. Unternehmen, die diese Dienstleistung erbringen wollen, benötigen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2020 eine Erlaubnis der BaFin. Die wesentlichen Grundzüge des Erlaubnisverfahrens für das Kryptoverwahrgeschäft und eine Zusammenfassung der wesentlichen Anforderungen an die Erlaubniserteilung finden sich auf einer speziellen Informationsseite der BaFin.Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie wurde das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung in das Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen. Unternehmen, die diese Dienstleistung erbringen wollen, benötigen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2020 eine Erlaubnis der BaFin. Die wesentlichen Grundzüge des Erlaubnisverfahrens für das Kryptoverwahrgeschäft und eine Zusammenfassung der wesentlichen Anforderungen an die Erlaubniserteilung finden sich auf einer speziellen Informationsseite der BaFin.

Braucht man eine Erlaubnis der BaFin, um als Dienstleister die Kryptowertpapierregisterführung zu betreiben?

Durch das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren wurde die Kryptowertpapierregisterführung als neue Finanzdienstleistung in das KWG aufgenommen. Unternehmen, die diese Dienstleistung erbringen wollen, benötigen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 10.06.2021 eine Erlaubnis der BaFin. Hinweise zum Antrag auf eine Erlaubnis zur Kryptowertpapierregisterführung finden sich in einem Merkblatt der BaFin.

Besteht in Deutschland auch für elektronische Wertpapiere eine Prospektpflicht?

Prospektpflicht bedeutet, dass vor dem öffentlichen Angebot eines Wertpapiers oder der Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt grundsätzlich ein entsprechender Prospekt erstellt und veröffentlicht werden muss. Der Wertpapierprospekt muss alle wesentlichen Angaben über den Emittenten und die angebotenen Wertpapiere enthalten. Er soll den Anleger in die Lage versetzen, sich ein zutreffendes Bild über das Angebot zu machen und unter diesen Voraussetzungen seine Investitionsentscheidung zu treffen. Hinweise zur Prospektpflicht gibt die BaFin auf einer entsprechenden Informationsseite im Internet sowie in einem Hinweisschreiben zu Prospekt- und Erlaubnispflichten im Zusammenhang mit der Ausgabe sogenannter Krypto-Token.

Wie kam es zum eWPG? Was sind die Hintergründe?

Im Koalitionsvertrag der zwischen der CDU/CDSU und der SPD für die Regierungsbildung in der 19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages 2018 geschlossen wurde, wurde die Entwicklung einer Blockchain-Strategie zur Unterstützung der digitalen Transformation der Wirtschaft angekündigt. Eine zentrale Maßnahme der anschließend von der Bundesregierung verabschiedeten Blockchain-Strategie ist die Öffnung des deutschen Rechts für elektronische Wertpapiere. Im Anschluss vereinbarten das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und des Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) 2019 ein Eckpunktepapier für die regulatorische Behandlung von elektronischen Wertpapieren und Krypto-Token. Am 3. Juni 2021 wurde das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

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