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Stand:geändert am 01.09.2022 | Thema Fintech Kryptowertpapierregisterführung
Mit dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) wurde die Möglichkeit geschaffen, Wertpapiere ohne Verbriefung in einer physischen Urkunde durch Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister zu begeben. Dieses Register kann auch auf Basis von DLT-Systemen betrieben werden („Kryptowertpapierregister“, § 16 eWpG). Wird ein elektronisches Wertpapier durch Eintragung in ein solches Kryptowertpapierregister unter dem eWpG geschaffen, handelt es sich um ein Kryptowertpapier (§ 4 Abs. 3 eWpG).
Ein Kryptowertpapierregister ist also, vereinfacht gesprochen, ein auf der Distributed-Ledger-Technologie basierendes Register für elektronische Wertpapiere im Sinne des § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG). Es dient zum einen der erstmaligen Emission von elektronischen Wertpapieren (siehe hierzu auch die Informationen zu elektronischen Wertpapieren in Kryptowertpapierregistern).
Kryptowertpapierregisterführer stellen die ordnungsgemäße Funktion des Kryptowertpapierregisters sicher. Kryptowertpapierregisterführer können der Emittent selbst oder ein Beauftragter sein. Die Kryptowertpapierregisterführer unterliegen dabei besonderen aufsichtsrechtlichen Pflichten. So stellt die Kryptowertpapierregisterführung eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung gemäß § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (KWG) da, und es bestehen Organisations- und Verhaltenspflichten. Diese ergeben sich insbesondere aus dem KWG, eWpG, der Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV) [Anm.: derzeit noch nicht final erlassen] und der Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV).