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Stand:geändert am 01.09.2022 | Thema Fintech Kryptoverwahrgeschäft

Das Kryptoverwahrgeschäft ist eine Finanzdienstleistung, die sich auf Kryptowerte und Kryptowertpapiere beziehen kann. Sie umfasst die Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten und privaten kryptografischen Schlüsseln zu solchen Kryptowerten für andere sowie die Sicherung privater kryptografischer Schlüssel für Kryptowertpapiere für andere.

Das Kryptoverwahrgeschäft wird nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) definiert als:

  • Die jeweils für andere erbrachte
  • Verwahrung, Verwaltung und Sicherung
  • von Kryptowerten oder
  • privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen,
o Kryptowerte
o zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen,
  • für andere

oder

  • Sicherung
  • von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen,
o für andere
o Kryptowertpapiere
  • zu halten.

Nähere Informationen zu Kryptowerten, inklusive der aufsichtsrechtlichen Einordnung und möglichen Ausprägungen, finden Sie auf diesen Seiten unter der Rubrik "Kryptotoken". Die BaFin hält zudem eine Reihe von Veröffentlichungen mit weiteren aufsichtsrechtlichen Hinweisen und Erläuterungen bereit, unter anderem zum Erlaubnisverfahren und geldwäscherechtlichen Pflichten. Beachten Sie hierzu die Links unter „Merkblätter und Hinweise“

Häufig gestellte Fragen

Ist das Kryptoverwahrgeschäft erlaubnispflichtig?

Wer in Deutschland gewerbsmäßig oder in einem kaufmännischen Umfang das Kryptoverwahrgeschäft erbringen will, benötigt noch vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG eine schriftliche Erlaubnis der BaFin.

Während bei den meisten anderen Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a KWG die jeweilige Dienstleistung mit einer bestehenden Erlaubnis auch in Bezug auf Kryptowerte erbracht werden kann, ist dies bei der Kryptoverwahrung nicht der Fall. Auch Inhaber einer bestehenden Erlaubnis für die Erbringung von Finanzdienstleistungen benötigen eine zusätzliche Erlaubnis, um das Kryptoverwahrgeschäft betreiben zu dürfen.

Detaillierte Informationen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des Kryptoverwahrgeschäfts und zur Erlaubnispflicht des Kryptoverwahrgeschäfts sind dem Merkblatt "Hinweise zum Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts" zu entnehmen.

Wie gestaltet sich ein Erlaubnisverfahren für das Kryptoverwahrgeschäft?

Das Erlaubnisverfahren für Unternehmen, die das Kryptoverwahrgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG erbringen wollen, richtet sich nach § 32 Abs. 1 KWG. Die wesentlichen Grundzüge des Erlaubnisverfahrens für das Kryptoverwahrgeschäft und die wesentlichen Anforderungen an die Erlaubniserteilung sind in der Veröffentlichung Hinweise zum Erlaubnisverfahren enthalten. Darüber hinaus gilt auch für das Kryptoverwahrgeschäft das Merkblatt der Deutschen Bundesbank über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen vom 06.07.2018.

Wie kann ich Kontakt mit der BaFin aufnehmen, wenn ich das Kryptoverwahrgeschäft betreiben möchte?

Für das Kryptoverwahrgeschäft hat die BaFin eine zentrale Kontaktstelle eingerichtet. Unternehmen, die einen Erlaubnisantrag erwägen, können sich frühzeitig an die BaFin oder die jeweils örtlich zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank wenden. Die zentrale Kontaktstelle der BaFin ist wie folgt zu erreichen:

Kontakt:Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht
ZK 4 - Kryptoverwahrgeschäft

Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de

Bitte beachten Sie die Hinweise zur gesicherten Kommunikation per E-Mail mit der BaFin.

Wie lange dauert ein Erlaubnisverfahren für das Kryptoverwahrgeschäft?

Bei Erlaubnisverfahren handelt sich grundsätzlich um individuelle Antragsverfahren, die in der Regel nicht vergleichbar sind, weil sich je nach erlaubnispflichtiger Geschäftstätigkeit sowie Art, Umfang und Komplexität des Geschäftsmodells, der Geschäftsorganisation und der Inhaberstruktur unterschiedliche Fragen stellen. Die Dauer eines Erlaubnisverfahrens ist daher von verschiedenen Faktoren abhängig. Hierbei zu nennen sind neben der Reaktionszeit der Antragsteller auf Nachfragen der BaFin insbesondere die Qualität und Vollständigkeit der zugelieferten Unterlagen und Angaben. Entsprechend können von der Einreichung eines Erlaubnisantrags bis zum Vorliegen einer Entscheidungsreife mehrere Monate oder ein noch längerer Zeitraum vergehen.

Welche Kosten habe ich als Antragsteller für das Kryptoverwahrgeschäft zu erwarten?

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (vgl. § 1 Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung - FinDAGebV). Zu diesen Leistungen gehört die Erteilung von Erlaubnissen zur Erbringung von Finanzdienstleistungen nach dem KWG. Für die Erlaubnis zur Erbringung des Kryptoverwahrgeschäfts ist regelmäßig Nr. 5.1.12.1.2.2 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Absatz 1 FinDaGebV) anwendbar. Es ergibt sich jeweils in Abhängigkeit vom Zeitaufwand, gemessen in Arbeitsstunden, eine individuelle Gebühr bei der Bearbeitung des Antrags. Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung gelten die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung (vgl. § 3 FinDAGebV).

Ist es gestattet, dass ein Institut, mit entsprechender Erlaubnis, neben dem Kryptoverwahrgeschäft auch die Kryptowertpapierregisterführung erbringt?

Ja, ein Institut darf zur gleichen Zeit über eine Erlaubnis zur Erbringung des Kryptoverwahrgeschäfts i.S.d § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes (KWG) und zur Erbringung der Kryptowertpapierregisterführung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 KWG verfügen.

Wie unterscheidet sich das Kryptoverwahrgeschäft vom Depotgeschäft?

Die Gesetzesbegründung zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie sieht vor, .dass im Interesse einer umfassenden Geldwäscheprävention alle digitalen Wertdarstellungen von § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG erfasst werden. Die Definition der Kryptowerte umfasst damit neben Token mit Tausch- und Zahlungsfunktion, die bisher schon als Rechnungseinheiten im Sinne von § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 KWG erfasst sind, auch zur Anlage dienende Token, zum Beispiel Security Token und Investment Token, die gegebenenfalls auch als Schuldtitel, Vermögensanlage oder Investmentvermögen nach § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 KWG einzustufen sein können. Nach der Gesetzesbegründung können Kryptowerte Anlagezwecken unter anderem dann dienen, wenn sie aufgrund ihrer Ausgestaltung eine investorenähnliche Erwartungshaltung an ihre Wertentwicklung oder an die allgemeine Unternehmensentwicklung des Emittenten oder eines Dritten wert- oder rechnungsmäßig abbilden sollen. Allerdings können Kryptowerte aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung im Einzelfall zugleich auch einer anderen Kategorie des Finanzinstrumentebegriffs im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG zuzuordnen sein. Sofern Kryptowerte beispielsweise unter den Wertpapierbegriff des Depotgesetzes fallen, unterfällt die Verwahrung dieser dem Depotgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 DepotG. Das Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG tritt dahinter zurück.

Welche geldwäscherechtlichen Pflichten müssen Kryptoverwahrer beachten?

Die Hinweise zu geldwäscherechtlichen Pflichten bieten einen Überblick darüber, welche geldwäscherechtlichen Pflichten die Institute, die das Kryptoverwahrgeschäft erbringen, als Neu-Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) einzuhalten haben. Darüber hinaus haben Verpflichtete, welche Transfers von Kryptowerten durchführen, nach den Vorschriften der Kryptowertetransferverordnung (KryptoWTransferV) besondere Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Dazu gehören unter anderem die Übermittlung von Namen, Adresse und Walletadresse des Auftraggebers durch dessen Kryptowertedienstleister und die Überprüfung dieser Daten durch den Kryptowertedienstleister des Begünstigten, entsprechend den Vorschriften der EU-Geldtransferverordnung. Diese Pflichten können, unter bestimmten Umständen, auf entsprechende Anzeige hin ausgesetzt werden.

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