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Stand:geändert am 01.09.2022 | Thema Fintech Automatisierte und signalbezogene Beratungs- und Handelssysteme

Die Automatisierung macht auch vor der Geldanlage nicht halt: Durch Plattformen zur automatisierten Finanzportfolioverwaltung und Anlageberatung (Robo-Advice) sowie Plattformen zur Signalgebung und automatisierten Auftragsausführung (Signal Following oder Social Trading) sollen dem Kunden Anlageentscheidungen erleichtert oder abgenommen werden.

1. Robo-Advice–Plattformen zur automatisierten Finanzportfolioverwaltung und Anlageberatung

Unter Robo-Advice versteht man typischerweise die Unterstützung eines Kunden bei der Geldanlage mithilfe von teil- oder vollautomatisierten Systemen (etwa unter Verwendung von Algorithmen).

Charakteristisch für Robo-Advice sind dabei grundsätzlich zwei Merkmale:

  • Menschliche Interaktion bzw. menschliche Eingriffe in den Beratungs- / Investitionsprozess fehlen entweder vollständig oder sind nur in begrenztem Umfang vorhanden; der Kunde kommuniziert dabei mit dem IT-System – beispielsweise über eine Smartphone-App oder eine Webseite.
  • Die Dienstleistung wird auf der Basis eines Algorithmus erbracht. Die Lösung, die den Kunden angeboten wird, basiert auf der vorherigen Dateneingabe. Dazu gehören objektive Daten wie Alter und Beruf ebenso wie subjektive Daten, wie zum Beispiel das Anlageziel, die individuelle Finanzlage und die individuellen Finanzkompetenzen.

1.1 Automatisierte Finanzportfolioverwaltung

Bei der automatisierten Finanzportfolioverwaltung übernimmt ein Anbieter die Verwaltung von Kundenvermögen und verfügt bei Anlageentscheidungen über Entscheidungsspielraum.

Automatisierte Finanzportfolioverwaltung

Grafische Darstellung der automatisierten Finanzportfolioverwaltung © Ilja Gafarov/BaFin

Auf einen Blick:Automatisierte Finanzportfolioverwaltung

  1. Bei der automatisierten Finanzportfolioverwaltung beantworten die Kunden einen webbasierten Fragenkatalog. Dieser umfasst beispielsweise Fragen zu dem zu investierenden Betrag, zu den Kenntnissen und Erfahrungen sowie der Risikobereitschaft eines Kunden. Basierend auf diesen Informationen erstellt ein Algorithmus eine Anlagestrategie oder ein Musterportfolio. Im Unterschied zu einer automatisierten Anlageberatung mittels eines Robo-Advice-Tools erhält der Kunde im Rahmen einer automatisierten Finanzportfolioverwaltung mittels eines Robo-Advice-Tools nicht nur eine konkrete Anlageempfehlung. Sollte sich der Kunde / Interessent für eine Anlagestrategie oder ein Musterportfolio entscheiden, verwaltet ein Vermögensverwalter das Anlageportfolio fortlaufend, und zwar nach Maßgabe der Parameter, die via des Robo-Advice-Tools ermittelt und als Anlagerichtlinien vereinbart wurden. Die Vorschläge zur Änderung der Zusammensetzung des Portfolios basieren hierbei ebenfalls auf einem Algorithmus. Umgesetzt werden die Vorschläge allerdings bisher meistens manuell. Die dem Kunden empfohlene Anlagestrategie setzt in der Regel auf ETF (Exchange Traded Funds). Diese Finanzinstrumente werden gerne eingesetzt, um die Anlageziele und Risikopräferenzen des Kunden sowie die Chancen- bzw. Risikomerkmale eines Portfolios fortlaufend deckungsgleich zu halten.
  2. Das vom Kunden erteilte Mandat des Verwalters umfasst daher zunächst nur die Betreuung des Kundenportfolios, jedoch nicht die Verwahrung der für ihn verwalteten Finanzinstrumente.
  3. Zur Verwaltung des Depots erteilt der Kunde dem Verwalter eine sogenannte Dispositionsvollmacht. Mit dieser Vollmacht erhält der Verwalter einen Zugang zum Kundendepot bei der Depotbank. Er erhält jedoch keine Befugnis, sich Eigentum und Besitz an Geldern und Wertpapieren des Kunden zu verschaffen.

Die Vergütung der Anbieter automatisierter Vermögensverwaltung wird in der Regel prozentual zum Depotvolumen ermittelt und enthält oft auch eine erfolgsabhängige Komponente.

1.1.1 Erlaubnispflicht

Das Erbringen der automatisierten Finanzportfolioverwaltung bedarf nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) bzw. § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) einer Erlaubnis der BaFin. Eine Finanzportfolioverwaltung erbringt dabei, wer einzelne in Finanzinstrumenten angelegte Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum verwaltet, § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 KWG und § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 WpIG. Im Unterschied zur automatisierten Anlageberatung erschöpft sich die automatisierte Finanzportfolioverwaltung nicht in einer einmaligen Anlageempfehlung, sondern zeichnet sich durch eine gewisse Dauerhaftigkeit aus. Die Umsetzung von Anlageentscheidungen obliegt nicht dem Kunden, sondern wird von dem Verwalter erledigt.

Dem Vermögensverwalter muss bei seiner Tätigkeit ein Entscheidungsspielraum zustehen, um als Finanzportfolioverwaltung zu gelten. Dieser Spielraum fehlt insbesondere dann, wenn der Verwalter eine von ihm getroffene Anlageentscheidung erst dann umsetzen kann, nachdem ihr der Kunde ausdrücklich zugestimmt hat. Entscheidend ist also, ob die Anlageentscheidungen auf dem eigenen Ermessen des Vermögensverwalters beruhen und von diesem auch so durchgeführt werden können; der Verwalter kann dabei Dritte einschalten. Das Erbringen der Finanzportfolioverwaltung setzt zudem voraus, dass das verwaltete Vermögen muss in Finanzinstrumenten angelegt sein. Der Begriff der Finanzinstrumente wird in § 1 Absatz 11 KWG bzw. § 2 Absatz 5 WpIG definiert und umfasst u.a. Aktien, bestimmte Vermögensanlagen im Sinne des Gesetzes über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz - VermAnlG), Schuldtitel, bestimmte sonstige Rechte, Anteile an Investmentvermögen im Sinne des KAGB, Geldmarktinstrumente, Devisen und Rechnungseinheiten, Derivate, Emissionszertifikate sowie Kryptowerte. Eine abschließende aufsichtsrechtliche Beurteilung, insbesondere des Erfordernisses einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG bzw. § 15 Absatz 1 WpIG, ist aber grundsätzlich nur möglich, wenn der Bundesanstalt die vertraglichen Vereinbarungen bekannt sind, die den jeweiligen Geschäften zugrunde liegen sollen.

1.1.2 Praktische Hinweise

Zur Durchführung der Vorbereitungen im Vorfeld einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit sollen die Gesellschaften, die später Träger des Unternehmens und der Erlaubnis sein werden, oftmals bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt gegründet werden (um z.B. bereits Mietverträge über Geschäftsräume abzuschließen oder Personal einzustellen). Hierbei ist zu beachten, dass die hierzu ggf. erforderliche Handelsregisteranmeldung einer Gesellschaft, die später die erlaubnispflichtigen Dienstleistungen erbringen soll, von den Registergerichten nur dann vorgenommen werden darf, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen worden ist (§ 43 Absatz 1 KWG bzw. § 30 WpIG).

Grundlegende Hinweise zur Stellung eines Antrages auf Erlaubniserteilung finden Sie im gemeinsamen Merkblatt der BaFin und der Bundesbank über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Absatz 1 KWG.

Häufig gestellte Fragen

Eignung für den Kunden: Wer Finanzportfolioverwaltung erbringt, darf seinen Kunden nur eine geeignete Form der Vermögensverwaltung empfehlen. Wie wird beurteilt, ob die Finanzportfolioverwaltung geeignet ist?

Die Geeignetheit der Finanzportfolioverwaltung beurteilt sich nach § 64 Abs. 3 WpHG, Art. 54, 55 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 danach, ob die dem Kunden empfohlene Anlagestrategie und die hieraus erwachsenden Anlagerisiken den Anlagezielen des Kunden entsprechen. Außerdem müssen sie für den Kunden, seinen Anlagezielen entsprechend, finanziell tragbar sein. Entscheidend ist des Weiteren, ob der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die Anlagerisiken verstehen kann, die aus der empfohlenen Vermögensverwaltung erwachsen.

Geschäftsleiter: Welche Anforderungen an die fachliche Eignung von Geschäftsleitern müssen die Vermögensverwalter erfüllen?

Vermögensverwalter benötigen neben theoretischen Kenntnissen ausreichende praktische Kenntnisse im Bereich der Finanzportfolioverwaltung und Leitungserfahrung. Die praktischen Kenntnisse und Leitungserfahrung müssen sie durch einschlägige Berufserfahrung nachweisen. Diese muss den Vermögensverwalter insbesondere dazu befähigen, Anlageentscheidungen für Kunden im Rahmen eines bestehenden Ermessensspielraums so zu treffen, dass sie den Anlagezielen seiner Kunden entsprechen und nur mit solchen Anlagerisiken einhergehen, die für seine Kunden finanziell tragbar sind.

Mindestkapital: Welche Mindestkapitalvorschriften gelten für Vermögensverwalter?

Vermögensverwalter, die nicht befugt sind, sich Eigentum und Besitz an Kundengeldern zu verschaffen, müssen ein Anfangskapital in Höhe von 75.000 Euro vorhalten. Sie müssen des Weiteren die Eigenmittelanforderungen einhalten, die sich aus der Europäischen Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation - CRR) ergeben. Dies sind eine harte Kernkapitalquote von 4,5 Prozent, eine Kernkapitalquote von sechs Prozent und eine Gesamtkapitalquote von acht Prozent. Eine wichtige Rolle bei der Berechnung der Kapitalquoten spielt die Höhe der fixen Gemeinkosten des jeweiligen Vermögensverwalters.

1.2 Plattform zur automatisierten Erteilung von Anlageempfehlungen und -vorschlägen

Die Betreiber einer Plattform für automatisierte Beratungsdienstleistungen zu Geldanlagen bieten Kunden und Interessenten die Möglichkeit, einen Anlagevorschlag, ein Musterportfolio oder eine Anlageempfehlung zu erhalten. Dies geschieht auch ohne vorherige Registrierung des Kunden auf der Plattform des Betreibers auf Grundlage der zuvor vom Kunden oder Interessenten eingegebenen persönlichen Angaben.

Plattform für automatisierte Beratungsdienstleistungen

Grafische Darstellung der Plattform für automatisierte Beratungsdienstleistungen © Ilja Gafarov/BaFin

Auf einen Blick:Plattform für automatisierte Beratungsdienstleistungen

  1. Die Kunden oder Interessenten beantworten einen webbasierten Katalog mit Fragen zu ihren persönlichen Umständen sowie ihren anlagerelevanten Kenntnissen und Handelserfahrungen. Die Betreiber einer Plattform zur automatisierten Erteilung von Anlageempfehlungen und –vorschlägen stellen darüber hinaus Fragen zur persönlichen Risikoneigung / -tragfähigkeit, also in welchem Rahmen Verluste bei der Geldanlage verkraftet werden können. Gegebenenfalls werden Kunden zu ihren persönlichen Anlagezielen befragt, also ob die Geldanlage beispielsweise der Altersvorsorge oder der Ausbildung der Kinder dienen soll. Inhalt und Detaillierungsgrad der Fragen variieren von Geschäftsmodell zu Geschäftsmodell.
  2. Auf Basis dieser – gegebenenfalls persönlichen – Angaben wird durch einen Algorithmus dann ein Anlagevorschlag, ein Musterportfolio oder eine Anlageempfehlung erstellt. Der Grad der Standardisierung dieses Outputs kann dabei zwischen verschiedenen Plattformen stark variieren.

Teilweise kann der Anlagevorschlag dann auch auf den Plattformen umgesetzt werden. Dafür bedarf es allerdings einer Registrierung und Eröffnung eines Wertpapierdepots, was bereits bei der Erstanmeldung bei der Robo-Advice-Plattform selbst geschehen kann. Vergütet werden die Leistungen der Betreiber durch die Kunden, zum Beispiel in Form von Provisionen oder anhand eines honorarbasierten Modells, etwa in Form eines monatlichen Pauschalbetrags, in dem sämtliche Dienstleistungen des Anbieters enthalten sind.

1.2.1 Erlaubnispflichten

Allgemein

Für Robo-Advice sind insbesondere solche der in § 1 Absatz 1a Sätze 2 und 3 des Kreditwesengesetzes (KWG) bzw. § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (WpIG) abschließend normierten Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen von Bedeutung, die die Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Absatz 11 KWG bzw. § 2 Absatz 5 WpIG betreffen.

Hierunter fallen insbesondere die Vermittlung von und die Beratung bei Geschäften mit Finanzinstrumenten sowie die Verwaltung von in Finanzinstrumenten angelegten Vermögen mittels Depotvollmacht. Im Einzelnen sind dies

  • die Anlageberatung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1a KWG und § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 WpIG,
  • die Anlagevermittlung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 KWG und § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WpIG,
  • die Abschlussvermittlung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 KWG und § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 WpIG und
  • die Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 KWG und § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 WpIG.

Eine abschließende aufsichtsrechtliche Beurteilung, insbesondere des Erfordernisses einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG bzw. § 15 Absatz 1 WpIG, ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Bundesanstalt die vertraglichen Vereinbarungen bekannt sind, die den jeweiligen Geschäften zugrunde liegen sollen.

Anlageberatung

Eine erlaubnispflichtige Anlageberatung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1a KWG bzw. § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 WpIG ist gegeben, wenn eine persönliche Empfehlung zum Kaufen, Verkaufen oder Halten eines Finanzinstruments abgegeben wird, die sich auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers stützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird. Für die Erlaubnispflicht spielt es keine Rolle, ob der Dienstleister sich automatisierter Prozesse bedient und auf welchem Vertriebsweg er an die potenziellen Kunden herantritt. Robo-Advice wird in der Regel dann als erlaubnispflichtige Anlageberatung eingestuft, wenn der Kunde aufgrund seiner Angaben konkrete, auf bestimmte Finanzinstrumente bezogene Anlagevorschläge erhält (zum Beispiel unter Nennung der genauen Bezeichnung, z.B. „Aktie Deutsche Lufthansa ISIN DE0008232125“). Dem Kunden wird dann nicht nur vorgeschlagen, wie er sein Portfolio strukturieren soll. Er erhält einen konkreten Vorschlag, welche Finanzinstrumente er kaufen soll, gegebenenfalls auch mit Angabe einer konkreten Stückzahl.

Erhält der Kunde anhand seiner Vorgaben einen Vorschlag zur Strukturierung seines Portfolios, in dem in Prozentwerten verschiedene Anlageklassen oder Branchen aufgeführt, aber keine konkreten Finanzinstrumente genannt werden, erbringt der Robo-Advisor in der Regel keine erlaubnispflichtige Anlageberatung (zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung im Einzelfall s.o.). Der Umfang der Kundenexploration oder deren Vollständigkeit hat grundsätzlich keinen Einfluss darauf, wie die Erlaubnispflicht beurteilt wird. Sobald eine Anlageberatung erbracht wird, also eine persönliche Empfehlung abgegeben wird, müssen die daran anknüpfenden gesetzlichen Verhaltenspflichten beachtet werden. Beispielsweise muss der Robo-Advisor im gesetzlich erforderlichen Umfang Kundenangaben einholen.

Anlagevermittlung

Im Rahmen eines Robo-Advice-Angebots kann der Betreiber außerdem die erlaubnispflichtige Anlagevermittlung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 KWG bzw. § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WpIG erbringen. Dies ist dann der Fall, wenn der Anbieter die Geschäfte über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten vermittelt.

Eine Vermittlung erbringt zum einen, wer als Bote die Willenserklärung des Anlegers, die auf die Anschaffung oder die Veräußerung von Finanzinstrumenten gerichtet ist, weiterleitet. Zum anderen erfasst der Begriff den Fall, dass die Abschlussbereitschaft des Anlegers zielgerichtet gefördert wird. Empfiehlt der Robo-Advisor aufgrund einer Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers ein bestimmtes Finanzinstrument, betreibt er dann in der Regel auch eine erlaubnispflichtige Anlageberatung. Auch hier muss immer anhand des Einzelfalls entschieden werden, ob eine Anlagevermittlung und/oder eine Anlageberatung erbracht wird oder ob die Dienstleistung erlaubnisfrei ist.

Abschlussvermittlung Alternativ zur Anlageberatung kann auch eine Abschlussvermittlung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 KWG bzw. § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 WpIG vorliegen, die ebenfalls erlaubnispflichtig wäre. Während der Anlagevermittler als Bote die Willenserklärung des Kunden an den Veräußerer bzw. Erwerber der Finanzinstrumente übermittelt, gibt der Abschlussvermittler eine eigene Willenserklärung als Vertreter seines Kunden ab.

Zur erlaubnispflichtigen Finanzportfolioverwaltung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 KWG und § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 WpIG siehe auch automatisierte Finanzportfolioverwaltung. Wer eine erlaubnispflichtige Anlageberatung und/oder Anlagevermittlung bzw. Abschlussvermittlung oder Finanzportfolioverwaltung erbringt, muss insbesondere die Verhaltenspflichten des 11. Abschnitts des WpHG erfüllen.

1.2.2 Praktische Hinweise

Die Gesellschaften, die später Träger des Unternehmens und der Erlaubnis sein werden, sollten bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt gegründet werden. So können sie die Vorbereitungen treffen, die für eine erlaubnispflichtige Tätigkeit erforderlich sind. Beispielsweise können sie bereits Mietverträge über Geschäftsräume abschließen oder Personal einstellen. Hierbei ist zu beachten, dass die Registergerichte die Handelsregisteranmeldung einer Gesellschaft, die später die erlaubnispflichtigen Dienstleistungen erbringen soll, nur dann vornehmen dürfen, wenn ihnen die Erlaubnis nachgewiesen worden ist (§ 43 Absatz 1 KWG bzw. § 30 WpIG). Grundlegende Hinweise, wie ein Antrag auf Erlaubniserteilung gestellt werden muss: Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Absatz 1 KWG und Merkblatt zu Wertpapierdienstleistungen nach dem WpIG.

Auch wenn Sie bzw. Ihr Vorhaben einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG bzw. § 15 Absatz 1 WpIG nicht bedürfen bzw. der Aufsicht der BaFin nicht unterfallen, kann eine Erlaubnispflicht bestehen, und es können sich rechtliche Anforderungen nach anderen Gesetzen ergeben, insbesondere der Gewerbeordnung – zumeist nach § 34f GewO. Hierzu erhalten Sie Hinweise bei den zuständigen Gewerbeämtern oder Industrie- und Handelskammern des Bundeslandes, in dem Sie Ihr Vorhaben umsetzen wollen – für Hessen z.B. bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Frankfurt am Main. Einzelheiten zur Zuständigkeit und Erlaubniserteilung können Sie Informationen auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und Seite 3 der dort veröffentlichten Allgemeinen Muster-Verwaltungsvorschrift § 34f/§ 34h GewO/FinVermV entnehmen.

Allgemeine Fragen zu Marketing und Werbung im Internet mit Bezug zu erlaubnispflichtigen Tätigkeiten finden Sie im Abschnitt BT 3 des Rundschreibens 05/2018 (WA) - Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten (MaComp).

Häufig gestellte Fragen

Wenn ich Anlageberatung erbringe, muss ich eine Geeignetheitserklärung erstellen?

Sobald eine Anlageempfehlung ausgesprochen wird, muss eine Geeignetheitserklärung erstellt und dem Anleger zur Verfügung gestellt werden. Für Robo-Advice bedeutet das, dass die Person ermittelt werden muss, der die automatisierte Anlageberatung zuzurechnen ist.

Welche Personen muss ich bei der automatisierten Anlageberatung als Anlageberater zum Mitarbeiter- und Beschwerderegister melden?

Wie schon bei Frage 1 gilt, dass die Person ermittelt werden muss, der die automatisierte Anlageberatung zuzurechnen ist. Diese Person muss dann zum Mitarbeiter- und Beschwerderegister gemeldet werden.

Liegt bei meinem Geschäftsmodell auch Anlageberatung vor, wenn ich vom Kunden gar nicht alle Angaben einhole, die für eine Anlageberatung erforderlich sind?

Die Erlaubnispflicht der Anlageberatung bestimmt sich nicht danach, welche Kundenangaben eingeholt werden, sondern ob eine Empfehlung vorliegt. Dabei ist auch entscheidend, ob der Dienstleister den Eindruck vermittelt, bei der Abgabe der Empfehlung die persönlichen Umstände des Anlegers berücksichtigt zu haben. Auch hier ist eine abschließende Beurteilung jeweils nur für den konkreten Einzelfall möglich. Sollte der Tatbestand einer Anlageberatung erfüllt sein, ist es aufsichtsrechtlich verpflichtend, die erforderlichen Informationen beim jeweiligen Anleger einzuholen.


2. Plattform zur Signalgebung und automatisierten Auftragsausführung - Signal Following oder Social Trading

Einführung

Der Betreiber einer Plattform zur Signalgebung eröffnet den sogenannten Signalgebern oder Tradern die Möglichkeit, ihre Wertpapier-Portfolien öffentlich einsehbar zu führen (Referenzportfolio). So können sämtliche Handelsentscheidungen der Trader beobachtet werden, üblicherweise über das Internet. Signal Following oder Social Trading liegt dann vor, wenn die Kunden des Plattformbetreibers den Tradern folgen und gleichgerichtet handeln können.

Sowohl das Portfolio der Kunden als auch die Referenzportfolien werden in der Regel bei einem Institut geführt, mit dem der Plattformbetreiber kooperiert. Die Kunden (Follower) der Plattform verknüpfen ihr eigenes Portfolio mit einem oder mehreren Referenzportfolien. Handelsentscheidungen des entsprechenden Traders werden dann automatisiert für den Kunden ausgeführt. So kann der Kunde der Handels- bzw. Anlagestrategie des oder der Trader(s) folgen, die seiner Ansicht nach am erfolgreichsten ist. Die Trader erhalten für die Veröffentlichung ihrer Handelsentscheidungen typischerweise eine Vergütung. Diese kann unter anderem von der Entwicklung ihrer Portfolien, der Anzahl ihrer Follower oder den Handelsumsätzen der Follower abhängen. Die Vergütung wird zumeist von der Plattform gewährt oder zumindest vermittelt.

Neben der Übernahme einer Handelsstrategie für das eigene Portfolio existieren noch weitere Spielarten des Geschäftsmodells, durch die der Follower die Referenzportfolien nachbilden kann. Denkbar ist zum Beispiel, dass der Follower Wertpapiere (strukturierte Anleihen, sog. Zertifikate) erwirbt, die die Entwicklung der Referenzportfolien abbilden. Durch deren Rendite partizipiert er am Erfolg oder Misserfolg der Referenzportfolien.

Tätigkeit der Plattform

Signal Following / Social Trading

Grafische Darstellung Signal Following / Social Trading © Ilja Gafarov/BaFin

Auf einen Blick:Ablauf

  1. Der Betreiber stellt eine Plattform (zumeist online) zur Verfügung. Darauf können die Signalgeber (Trader) ihre Depots und Handelsentscheidungen in Wertpapieren öffentlich führen, und die Kunden (Follower) können diese beobachten.
  2. Der Follower registriert sich bei der Plattform und erteilt die Weisung bzw. erklärt sich damit einverstanden, dass die Handelsentscheidungen mindestens eines Traders für ihn kopiert werden sollen.
  3. Der Trader trifft in seinem öffentlichen Depot, das in der Regel beim Kooperationspartner geführt wird, Handelsentscheidungen. Diese werden von der Plattform registriert.
  4. Die Plattform leitet die Handelsentscheidung des Traders als Order des Followers an ihren Kooperationspartner weiter. Der Kooperationspartner ist in der Regel ein Finanzdienstleistungsunternehmen oder ein Kreditinstitut, bei dem neben dem Trader auch der Follower sein Depot führt.
  5. Der Kooperationspartner führt die von der Plattform übermittelte Order des Followers in dessen Depot aus. Gegebenenfalls (aber nicht notwendigerweise) erhält die Plattform für die Übermittlung der Order an den Kooperationspartner eine Provision.
  6. Gegebenenfalls (aber nicht notwendigerweise) leitet die Plattform einen Teil der vom Kooperationspartner vereinnahmten Provision an den Trader weiter. Als Grundlage dient zum Beispiel ein bestimmter Verteilungsschlüssel aus erzielter Performance, Zahl der Follower bzw. generiertem Ordervolumen.

2.1 Aufsichtsrechtliche Pflichten der Beteiligten

Tätigkeit der Signalgeber (Trader)

Der Signalgeber legt sein eigenes Wertpapierdepot offen und führt Handelsentscheidungen und Wertpapierorders öffentlich aus. Dies stellt grundsätzlich keine nach dem KWG oder WpIG erlaubnispflichtige Geschäftstätigkeit dar.
Unter bestimmten Umständen werden Signalgeber, die für die oben beschriebenen Plattformen tätig sind, als Ersteller von Anlageempfehlungen eingestuft. Dies ist dann der Fall, wenn sie eine Information über Finanzinstrumente oder deren Emittenten erstellen, die
1. direkt oder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthält und
2. einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden soll.

Sollte der Signalgeber nach den vorstehenden Grundsätzen als Ersteller von Anlageempfehlungen anzusehen sein, unterliegt er gesonderten Pflichten. Diese betreffen alle Personen, die für die Erstellung von Anlageempfehlungen verantwortlich sind, und bei denen es sich nicht um Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften handelt. Sie müssen ihre Tätigkeit der BaFin nach § 86 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) unverzüglich anzeigen und die gesetzlichen Pflichten einhalten, die sich aus Artikel 20 der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse RegulationMAR ) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958 der Europäischen Kommission vom 9. März 2016 ergeben. So müssen sie Anlageempfehlungen zum Beispiel sachgerecht erstellen und darbieten. Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, müssen sie offenlegen.

Die BaFin überwacht die Einhaltung dieser Pflichten. Eine abschließende aufsichtsrechtliche Beurteilung ist jedoch nur möglich, wenn der Bundesanstalt die vertraglichen Vereinbarungen bekannt sind, die den jeweiligen Geschäften zugrunde liegen sollen.

Tätigkeit der Plattform

Wer wie beschrieben Signal Following oder Social Trading anbietet, handelt in aller Regel erlaubnispflichtig. Er erbringt Finanzdienstleistungen wie die Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 KWG bzw. § 2 Absatz Satz 1 Nummer 9 WpIG), die Anlagevermittlung (§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 KWG bzw. § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WpIG) oder die Abschlussvermittlung (§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 KWG bzw. § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 WpIG), für die er eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG bzw. § 15 Absatz 1 WpIG benötigt.

Beim oben dargestellten Geschäftsmodell wird das Vermögen des Anlegers nach den Entscheidungen des Signalgebers verwaltet. Der Anleger räumt dem Signalgeber hierfür mittelbar, über die Plattform, den entsprechenden Ermessensspielraum ein. Die Tätigkeit des Signalgebers wird grundsätzlich der Plattform zugerechnet, die dessen Entscheidungen in konkrete Kundenorders umsetzt und den Kunden gegenüber als Anbieterin des Geschäftsmodells auftritt. Damit erbringt die Plattform regelmäßig die Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 KWG bzw. § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 WpIG. Indem die Plattform die Orders der Signalgeber für deren Musterdepots an den Kooperationspartner übermittelt, erbringt sie zudem grundsätzlich auch die Anlagevermittlung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 KWG bzw. § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WpIG. Die Plattform übersetzt darüber hinaus auch die Signale der Signalgeber in Orders der Kunden, ohne dass die Kunden dabei eine eigene Willenserklärung abgeben, und leitet sie an den Kooperationspartner weiter. Damit erbringt sie in der Regel auch die Abschlussvermittlung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 KWG bzw. § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 WpIG.

Die Tätigkeit der Plattform kann unter bestimmten Umständen auch die Weitergabe von Anlageempfehlungen umfassen, die bestimmte weitere Pflichten auslöst. Siehe hierzu Frage 3 unten. Eine abschließende aufsichtsrechtliche Beurteilung, insbesondere des Erfordernisses einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG bzw. § 15 Absatz 1 WpIG, ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Bundesanstalt die vertraglichen Vereinbarungen bekannt sind, die den jeweiligen Geschäften zugrunde liegen sollen.

2.2 Praktische Hinweise

Die Gesellschaften, die später Träger des Unternehmens und der Erlaubnis sein werden, sollten bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt gegründet werden. So können sie die Vorbereitungen treffen, die für eine erlaubnispflichtige Tätigkeit erforderlich sind. Beispielsweise können sie bereits Mietverträge über Geschäftsräume abschließen oder Personal einstellen. Hierbei ist zu beachten, dass die Registergerichte die Handelsregisteranmeldung einer Gesellschaft, die später die erlaubnispflichtigen Dienstleistungen erbringen soll, nur dann vornehmen dürfen, wenn ihnen die Erlaubnis nachgewiesen worden ist (§ 43 Absatz 1 KWG bzw. § 30 WpIG). Grundlegende Hinweise, wie ein Antrag auf Erlaubniserteilung gestellt werden muss, enthält das Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen.

Auch wenn Sie bzw. Ihr Vorhaben einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG bzw. § 15 Absatz 1 WpIG nicht bedürfen bzw. der Aufsicht der BaFin nicht unterfallen, kann eine Erlaubnispflicht bestehen, und es können sich rechtliche Anforderungen nach anderen Gesetzen ergeben, insbesondere der Gewerbeordnung – zumeist nach § 34f. Hierzu erhalten Sie Hinweise bei den meisten der zuständigen Gewerbeämter oder Industrie- und Handelskammern des Bundeslandes, in dem Sie Ihr Vorhaben umsetzen wollen – für Hessen z.B. bei der IHK Frankfurt am Main.

Falls eine anzeigepflichtige Anlageempfehlung vorliegt, können Sie eines der folgenden Anzeigeformulare nach § 86 WpHG nutzen:

- Anzeige gemäß § 86 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für natürliche Personen (PDF, 79KB, nicht barrierefrei)
- Anzeige gemäß § 86 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für juristische Personen und Personenvereinigungen (PDF, 74KB, nicht barrierefrei)

Häufig gestellte Fragen

Macht es einen Unterschied, ob die Signalgeber ihre Handelsentscheidungen tatsächlich in eigenen Depots umsetzen oder ob sie die Depots nur „virtuell“ als Musterdepot führen?

Dies macht grundsätzlich keinen Unterschied. Für die Erlaubnispflicht des Plattformbetreibers kommt es grundsätzlich nicht entscheidend darauf an, wie der Signalgeber sein Depot führt, sondern ob und wie die Plattform die Aufträge der Kunden/Follower ausführt oder weitergibt, und ob sie dabei einen Entscheidungsspielraum hat.

Liegt beim Geschäftsmodell auch dann noch erlaubnispflichtige Finanzportfolioverwaltung vor, wenn der Kunde bei der Auswahl der Signalgeber und der Musterportfolien umfangreiche Einstellungen wie die folgenden selbst vornehmen kann bzw. muss?

  • Skalierbarkeit des umzusetzenden Trades, zum Beispiel nicht zu 100 Prozent, sondern nur zu 10 Prozent oder zu 200 Prozent,
  • Gewichtung einzelner Signalgeber unter mehreren,
  • Ausnahme bestimmter regionaler Bereiche oder Anlageklassen usw.

Erbringt die Plattform erlaubnispflichtige Finanzportfolioverwaltung, ändern konkrete Vorgaben des Kunden grundsätzlich nichts am Charakter der Dienstleistung, denn der Betreiber hat immer noch einen Ermessensspielraum über die Anschaffung und Veräußerung. Vorgaben des Kunden sind im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung unschädlich und üblich. Statt der Finanzportfolioverwaltung kommt grundsätzlich nur dann eine Abschlussvermittlung in Betracht, wenn der Kunde die Investitionsentscheidung mit allen Parametern vollständig selbst trifft (siehe hierzu auch das Beispiel der europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA auf Seite 15 des Dokuments ESMA/2012/382).

Welche Pflichten ergeben sich für die Plattform bzw. den Plattformbetreiber, wenn einer oder mehrere der Signalgeber als Ersteller von Anlageempfehlungen anzusehen sind?

Bei der Tätigkeit der Plattform kann es sich unter bestimmten Umständen um eine Weitergabe von Anlageempfehlungen handeln, die nach § 86 WpHG angezeigt werden muss. Eine Anlageempfehlung wird nach der Verwaltungspraxis der BaFin dann weitergegeben, wenn diese von einer anderen Person (hier möglicherweise die Plattform) zugänglich gemacht wird als derjenigen, die für die Erstellung der Anlageempfehlung verantwortlich ist (hier: der Signalgeber/Trader). Dies gilt freilich nur dann, wenn die Tätigkeit des Signalgebers/Traders nach den oben genannten Ausführungen als Anlageempfehlung zu beurteilen ist. Eine verbindliche Bewertung hängt jedoch von den individuellen Umständen des Einzelfalles ab. Im Zweifelsfall sollte der Betreiber der Plattform eine Einschätzung der BaFin im konkret vorliegenden Fall einholen.

Eine abschließende aufsichtsrechtliche Beurteilung, insbesondere des Erfordernisses einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG bzw. § 15 Absatz 1 WpIG, ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Bundesanstalt die vertraglichen Vereinbarungen bekannt sind, die den jeweiligen Geschäften zugrunde liegen sollen.

Ändert sich etwas an der rechtlichen Beurteilung des Geschäftsmodells, wenn die Plattform die Signalabbildung über ein Finanzinstrument vornimmt, das von einem Kooperationspartner emittiert wird und bei dem die Investoren am Erfolg oder Misserfolg der Musterportfolien über den Wert bzw. Kupon des Finanzinstrumentes partizipieren?

Die Beurteilung des Geschäftsmodells hängt im Wesentlichen von der Ausgestaltung eines solchen Finanzinstruments und von der Beteiligung der Plattform am Erwerb des Finanzinstruments durch den Kunden ab.

Wird das Finanzinstrument zum Beispiel mit einer Kapitalgarantie versehen, die die Rückzahlung des vollen Betrages gewährleistet, erfüllt der Emittent des Finanzinstruments möglicherweise den Tatbestand des erlaubnispflichtigen Einlagengeschäfts. Weitere Informationen hierzu enthält das Merkblatt zum Tatbestand des Einlagengeschäfts.

Im Hinblick auf die Beteiligung der Plattform am Erwerb des Finanzinstruments durch den Kunden gilt grundsätzlich: Erlaubnisfrei ist die Tätigkeit, wenn der Plattformbetreiber nicht in den Erwerb der signalabbildenden Finanzinstrumente involviert ist und vor allem auch keine auf deren Erwerb gerichteten Willenserklärungen weiterleitet. Wer nur einen Hinweis auf ein bestimmtes Geschäft über die Anschaffung oder die Veräußerung von Finanzinstrumenten gibt, ohne bewusst und final auf den Anleger einzuwirken, um dessen Abschlussbereitschaft herbeizuführen, erbringt nicht die Anlagevermittlung. Weitere Informationen hierzu enthält das Merkblatt zum Tatbestand der Anlagevermittlung. Auch hier hängt eine verbindliche Bewertung von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Im Zweifelsfall sollte der Betreiber der Plattform eine Einschätzung der BaFin einholen.

Eine abschließende aufsichtsrechtliche Beurteilung, insbesondere des Erfordernisses einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG bzw. § 15 Absatz 1 WpIG, ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Bundesanstalt die vertraglichen Vereinbarungen bekannt sind, die den jeweiligen Geschäften zugrunde liegen sollen.


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