Wann muss das Informationsregister eingereicht werden?
Finanzunternehmen müssen das Informationsregister gemäß Art. 28 Abs. 3 UAbs. 4 DORA der BaFin auf Verlangen vollständig melden oder auf Anfrage bestimmte Teile dieses Registers zur Verfügung stellen. Da die Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß Leitlinie 5.1 der Leitlinien über die Zusammenarbeit bei der Überwachung und den Informationsaustausch zwischen den ESAs und den zuständigen Behörden die Informationsregister als Grundlage für die jährliche Einstufung kritischer IKT-Drittdienstleister nach Art. 31 DORA nutzen und dazu von den national zuständigen Behörden deren Weiterleitung an das Überwachungsforum verlangen, müssen Finanzunternehmen die Informationsregister mindestens jährlich an die Aufsicht übermitteln. Für 2025 haben die ESAs in ihrer Decision of ESAs on reporting of information for CTPP designation präzisiert, dass sie eine Übermittlung der Register durch die zuständigen Behörden bis zum 30. April 2025 erwarten. Hierin sollen sämtliche Vertragsinformationen mit Stichtag 31. März 2025 enthalten sein. Finanzunternehmen unter Aufsicht der BaFin müssen die Informationsregister daher bis spätestens zum 11. April 2025 erstmals der BaFin übermitteln. Ab 2026 findet die Übermittlung der Register an die ESAs durch die zuständigen Behörden jeweils bis zum 31. März statt. Ab diesem Zeitpunkt gilt zudem, dass die Register sämtliche Vertragsinformationen mit Stichtag 31. Dezember des vorherigen Kalenderjahres umfassen müssen.
Gibt es die Möglichkeit, die Abgabe eines Informationsregisters vorab zu testen?
Die BaFin wird im Laufe des ersten Quartals 2025 ein Testverfahren zur Verfügung stellen. Das Testverfahren wird freigeschaltet, sobald die Formulare nach den internen Tests freigegeben werden.
Wie sollen Änderungen im Informationsregister an die Aufsicht kommuniziert werden?
Finanzunternehmen sind verpflichtet, Änderungen vertraglicher Vereinbarungen über die Nutzung von durch IKT-Drittdienstleistern bereitgestellten IKT-Dienstleistungen umgehend in ihr Informationsregister einzutragen. Gemeldet wird diese Änderung jedoch nicht proaktiv an die Aufsicht. Sobald die Aufsicht das Informationsregister vom Finanzunternehmen anfordert, ist dieses in der aktuellen Version zu übermitteln. Zu beachten ist jedoch, dass– unabhängig vom Informationsregister – eine Anzeigepflicht nach Art. 28 Abs. 3 UAbs. 5 DORA besteht. Hiermit soll die Aufsicht auch unterjährig wichtige Informationen über den Abschluss von Verträgen über IKT-Dienstleistungen erhalten. Demnach müssen Finanzunternehmen die Aufsicht zeitnah über jede geplante vertragliche Vereinbarung über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen sowie in dem Fall, dass eine Funktion kritisch oder wichtig geworden ist informieren. Weitere Informationen zur Umsetzung dieser Meldepflicht finden Sie hier.
Reichen bedeutende Kreditinstitute ihre Informationsregister bei der BaFin oder der Europäischen Zentralbank ein?
Für bedeutende Institute ist auch unter DORA gemäß Art. 46 lit. a DORA die Europäische Zentralbank (EZB) die zuständige Behörde, weshalb diese Finanzunternehmen ihren regulatorischen Verpflichtungen gegenüber der EZB nachkommen. Demnach übermitteln sie auch ihre Informationsregister an die EZB. Alle anderen Kreditinstitute und Finanzunternehmen in Deutschland reichen ihre Informationsregister bei der BaFin ein.
Wenn die Muttergesellschaft, anders als ihre Tochtergesellschaften, keinen Sitz in der Europäischen Union hat und daher nicht in den DORA-Anwendungsbereich fällt, wer muss dann das Informationsregister einreichen?
Da nur das Tochterunternehmen einen Sitz in der Europäischen Union hat, fällt auch nur dieses in den DORA-Anwendungsbereich und muss daher ein Informationsregister führen und einreichen.
Müssen IKT-Drittdienstleister ein Informationsregister führen oder müssen das nur die Finanzunternehmen?
Die Anforderung des Art. 28 Abs. 3 UAbs. 1 DORA gilt nur für Finanzunternehmen, die jedoch teilweise bei der Erstellung der Informationsregister auf die Mitwirkung ihrer IKT-Drittdienstleister angewiesen sind. Daher ist es empfehlenswert, wenn diese den Finanzunternehmen die notwendigen Informationen (z.B. zu IKT-Dienstleistungsketten) zur Verfügung stellen.
Ist es korrekt, dass im Informationsregister in den Fällen keine Angaben vorzunehmen sind, in denen das Finanzunternehmen den direkten IKT-Drittdienstleister bzw. die von diesem bezogene IKT-Dienstleistung als unwichtig klassifiziert hat?
Diese Einschätzung ist nicht richtig. Informationen zum direkten IKT-Drittdienstleister (Rang 1) sind immer und damit unabhängig davon anzugeben, ob das Finanzunternehmen die IKT-Dienstleistung zur Unterstützung einer kritischen oder wichtigen Funktion nutzt. Informationen zu Ketten von Unterauftragsvergaben sind in diesem Fall jedoch nicht erforderlich.
Bis zu welchem Rang müssen Finanzunternehmen die IKT-Drittdienstleister in dem Informationsregister aufführen?
Sofern die IKT-Dienstleistung nicht der Unterstützung einer kritischen oder wichtigen Funktion des Finanzunternehmens dient, muss nur die Information zum IKT-Drittdienstleister aufgeführt werden, der in einem direkten Vertragsverhältnis zum Finanzunternehmen steht (Rang 1). Eine Ausnahme besteht bei der Nutzung gruppeninterner IKT-Dienstleister: (vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956 Anhang 1, Teil 2: Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_05.02 – IKT-Dienstleistungsketten):
d) wenn ein gruppeninterner IKT-Dienstleister zur Erbringung seiner IKT-Dienstleistungen für das Finanzunternehmen Unterauftragnehmer einsetzt, zumindest den ersten Unterauftragnehmer außerhalb der Gruppe, auch wenn die erbrachten IKT-Dienstleistungen keine kritische oder wichtige Funktion oder wesentliche Bereiche davon unterstützen
Müssen von den europäischen Aufsichtsbehörden überwachte kritische IKT-Drittdienstleister auch im Informationsregister aufgelistet werden?
Die Informationsregister sind für das jeweilige Finanzunternehmen entsprechend der Vorgaben zu erstellen. Auch überwachte kritische IKT-Drittdienstleister müssen in das Informationsregister eingetragen werden, wenn sie für das Finanzunternehmen IKT-Dienstleistungen erbringen.
Darf das Informationsregister in deutscher Sprache befüllt werden?
Ja, die Finanzunternehmen dürfen die Informationsregister in der Amtssprache ihres Mitgliedstaates befüllen.