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Stand:geändert am 22.05.2024 DORA - Digital Operational Resilience Act

Mit DORA, der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (Digital Operational Resilience Act), hat die Europäische Union eine finanzsektorweite Regulierung für die Themen Cybersicherheit, IKT-Risiken und digitale operationale Resilienz geschaffen. Diese Verordnung trägt wesentlich dazu bei, den europäischen Finanzmarkt gegenüber Cyberrisiken und Vorfällen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) zu stärken.

Aktualisierungsübersicht

DatumAktualisierung
22.05.2024Aktualisierung der Linkliste "Veröffentlichungen der BaFin"
29.04.2024Hinweis auf Delegierte Rechtsakte und Durchführungsstandards zu DORA, die sich in der Prüfung der KOM befinden, sowie Kontaktdaten für Fragen ergänzt
06.02.2024Diverse Überarbeitungen sowie Neueinrichtung der thematischen Unterseiten zu den Regelungsinhalten von DORA
17.01.2024Die drei ESAs (EBA, EIOPA und ESMA) haben die ersten finalen Entwürfe der technischen Regulierungs- und Implementierungsstandards zu DORA veröffentlicht.

Eine für alle(s)

So gut wie alle beaufsichtigten Institute und Unternehmen des europäischen Finanzsektors fallen unter DORA. Außerdem führt DORA verschiedene Anforderungen an die Institute und Unternehmen in puncto Cybersicherheit, IKT-Risiken und digitale operationale Resilienz zusammen.

Auch die BaFin und die Deutsche Bundesbank bereiten sich auf DORA vor - insbesondere durch Anpassung der Aufsichts- und Verwaltungspraxis und Implementierung von IT-Prozessen und -Systemen im Rahmen von DORA. So wird beispielsweise die Finanzaufsicht BaFin in Deutschland zum nationalen Melde-Hub für IKT-Vorfälle im Finanzsektor. Außerdem nimmt die BaFin Anzeigen im Rahmen des IKT-Drittparteimanagements entgegen, zu denen die Institute und Unternehmen verpflichtet sind, und analysiert sie mit Blick auf potenzielle Risiken für den Finanzsektor.

Die BaFin unterstützt beaufsichtigte Unternehmen bei der Umsetzung von DORA – beispielsweise mit Veranstaltungen, Gesprächen mit Expertinnen und Experten und dieser Info-Seite. Hier stellt sie die wichtigsten Informationen zu DORA und der Umsetzung des Regelwerks zusammen. Die Website wird laufend aktualisiert und erweitert werden.

Veranstaltungshinweis:IT-Aufsicht im Finanzsektor: Was bedeutet DORA in der Praxis?

DORA: BaFin-Workshops zu Informationsregistern

Am 20. und 21. Juni 2024 informiert die Finanzaufsicht BaFin Finanzunternehmen über die Anforderungen an ein Informationsregister.

Nähere Informationen zum digitalen Veranstaltungsformat, zum Programm und zur Anmeldung finden Sie an dieser Stelle.

Am 26. September 2024 findet die zehnte BaFin-Veranstaltung „IT-Aufsicht im Finanzsektor“ als digitale Konferenz statt.


In der Veranstaltung informiert die BaFin die Unternehmen über die konkreten Anforderungen aus DORA an das IKT-Drittparteirisikomanagement, das Überwachungsrahmenwerk, das IKT-Vorfallsmeldewesen und das Informationsregister. Die Teilnehmenden haben die Möglichkeit, Fragen rund um diese Themen bei der Anmeldung einzureichen.


Die Veranstaltung richtet sich an IT-Führungskräfte und IT-Expertinnen und Experten der beaufsichtigten Unternehmen aus dem gesamten Finanzsektor.


Nähere Informationen zum digitalen Veranstaltungsformat, zum Programm und zur Anmeldung veröffentlicht die BaFin voraussichtlich Mitte Juli an dieser Stelle.


Anmeldungen sind ab Mitte Juli möglich. Die Teilnahme ist kostenlos. Obwohl es sich um eine digitale Veranstaltung handelt, kann nur eine begrenzte Zahl an Personen teilnehmen. Eine Vormerkung ist nicht möglich.

Regelungsinhalt

DORA soll die digitale operationale Resilienz des gesamten europäischen Finanzsektors in diesen sechs wesentlichen Bereichen stärken:

Weitere Einzelheiten zu den entsprechenden sechs wesentlichen Bereichen von DORA finden Sie auf den oben verlinkten thematischen Unterseiten.

DORA findet ab dem 17. Januar 2025 Anwendung.

Die drei Europäischen Aufsichtsbehörden – die EU-Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets AuthorityESMA), die EU-Bankenaufsichtsbehörde (European Banking AuthorityEBA) und die EU-Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions AuthorityEIOPA), erarbeiten gemeinsam dazu technische Regulierungsstandards, Implementierungsstandards und Leitlinien, die die Anwendung von DORA in allen Sektoren weiter konkretisieren.

Neben DORA wurde zeitgleich eine DORA-Änderungsrichtlinie mit dem Ziel veröffentlicht, sektorale europäische Richtlinien konsistent mit den Anforderungen von DORA zu halten. So wurden beispielsweise TLPT unter DORA in den SREP-Prozess der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements DirectiveCRD) aufgenommen. Die DORA-Änderungsrichtlinie ändert die europäischen Richtlinien 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie), 2009/138/EG (Solvency II), 2011/61/EU (AIFM-Richtlinie), 2013/36/EU (Eigenkapitalrichtlinie; CRD), 2014/59/EU (Abwicklungsrichtlinie), 2014/65/EU (MiFID II), (EU) 2015/2366 (PSD II) und (EU) 2016/2341 (EbAV-II-Richtlinie).

Umsetzung in Deutschland

Das Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes soll die Europäische Verordnung MiCA (Markets in Crypto Assets, Verordnung (EU) 2023/1114), die Neufassung der EU-Geldtransferverordnung (Transfer of Funds Regulation, Verordnung (EU) 2023/1113) sowie das europäische DORA-Paket (Digital Operational Resilience Act, Verordnung (EU) 2022/2554 und Richtlinie (EU) 2022/2556) zusammengefasst in einem Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) durchführen bzw. umsetzen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Regierungsentwurf des Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG), sowie die Beschlussempfehlung und den Bericht des Finanzausschusses hier veröffentlicht.

Zum Hintergrund

Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben am 14. Dezember 2022 DORA, die Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (Digital Operational Resilience Act), beschlossen. Die Verordnung wurde am 27. Dezember 2022 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht und ist am 17. Januar 2023 in Kraft getreten. Ab dem 17. Januar 2025 wird sie angewendet.

Die Europäische Kommission hatte den Legislativvorschlag zu DORA am 24. September 2020 als Teil des Pakets zur Digitalisierung des Finanzsektors vorgelegt. Dieses Paket umfasst auch einen Rechtsakt über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR), einen Vorschlag über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie (DLT) basierende Marktinfrastrukturen sowie eine Strategie für ein digitales Finanzwesen.

Übrigens: Der deutsche Finanzsektor und die Aufsicht sind grundsätzlich in einer guten Startposition für die Anwendbarkeit von DORA ab 2025. Denn einzelnen Instrumente, die die BaFin in der Vergangenheit bereits geschaffen hat, um die IKT-Sicherheit des deutschen Finanzsektors zu erhöhen, finden sich in DORA wieder: harmonisierte Anforderungen an das IKT-Risikomanagement für die einzelnen Finanzsektoren (BAIT, ZAIT, VAIT, KAIT), vereinheitlichte Auslagerungsanzeigen, Überwachungsrahmen für IT-Mehrmandantendienstleister und vereinheitlichte Strukturen für das Meldewesen von IKT-bezogenen Vorfällen.

Die EU-Kommission hat erste delegierte Rechtsakte und Durchführungsstandards zu DORA angenommen

Die drei ESAs (EBA, EIOPA und ESMA) haben am 17.01.2024 die ersten finalen Entwürfe der technischen Regulierungs- (RTS) und Implementierungsstandards (ITS) zu DORA hier veröffentlicht. Die Europäische Kommission hat die Entwürfe am 13. März angenommen und sie befinden sich aktuell in der 3-monatigen Prüfungsphase, bevor sie veröffentlicht werden.

Sie zielen darauf ab, die digitale operationelle Resilienz des EU-Finanzsektors durch die Stärkung der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) der Finanzunternehmen sowie des Drittparteirisikomanagements und der Berichterstattung über IKT-Vorfälle zu verbessern.

Die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards umfassen:

Auch die delegierten Verordnungen zu den Gebühren des europäischen Überwachungsrahmenwerks für kritische IKT-Drittdienstleister (Art. 43 Abs. 2) sowie zu den Kriterien für die Auswahl von IKT-Drittdienstleistern, die unter das europäische Überwachungsrahmenwerk fallen werden (Art. 31 Abs. 6), hat die Kommission bereits angenommen.

Die finalen Fassungen werden in den kommenden Monaten von der Europäische Kommission im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Die Konsultationsphase der zweiten Tranche der RTS- und ITS-Entwürfe ist erfolgreich beendet

Vom 08.12.2023 bis zum 04.03.2024 fand die öffentliche Konsultation der der Europäischen Aufsichtsbehörden EBA, ESMA und EIOPA zu den nachfolgenden Entwürfen statt:

  • Konsultation des RTS zu Threat Led Penetration Testing (Art. 26 Abs.11)
  • Konsultation des RTS zur Spezifizierung von Elementen bei der Untervergabe von kritischen oder wichtigen Funktionen (Art. 30 Abs. 5)
  • Konsultation des RTS zur Festlegung der Meldung schwerwiegender IKT-Vorfälle (Art. 20.a)
  • Konsultation des ITS zur Festlegung der Einzelheiten der Berichterstattung über größere IKT-bezogene Vorfälle (Art. 20.b)
  • Konsultation der GL für die Zusammenarbeit zwischen den ESA und dem CAs hinsichtlich der Struktur der Überwachung (Art. 32 Abs. 7)
  • Konsultation des RTS zur Harmonisierung der Voraussetzungen für die Durchführung der Überwachungstätigkeiten (Art. 41)

Die Rückmeldungen zu den Entwürfen werden nun von den europäischen Arbeitsgruppen ausgewertet, mit dem Ziel bis zum 17. Juli 2024 die finalen Entwürfe ebenfalls an die europäische Kommission zu senden.

DORA: Veröffentlichungen der BaFin

DORA: Was müssen Sie wissen?

Sollten Sie Fragen rund um das Thema DORA haben, wenden Sie sich bitte an unser zentrales Funktionspostfach:

Kontakt:Fra­gen rund um DO­RA

E-Mail: DORA@bafin.de

Außerdem vermittelt der Fragenkatalog zu DORA, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, einen ersten Überblick über die wichtigsten Fragestellungen zu DORA und deren Umsetzung. Dieser Fragenkatalog wird fortlaufend aktualisiert. Themenspezifische Fragen finden Sie auf den jeweiligen Unterseiten.

Resultate 21 bis 30 von insgesamt 33

Wieso hat die Europäische Union mit DORA eine Überwachung von kritischen IKT-Drittdienstleistern etabliert?

Aktuell zeigt sich innerhalb der EU ein sehr heterogenes Bild in Bezug auf die Überwachung von kritischen IKT-Drittdienstleistern. Während beispielsweise in Deutschland durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) weitgehende Befugnisse für Aufsichtsbehörden gegenüber Auslagerungsunternehmen eingeführt wurden, bestehen ähnliche Rechte in anderen Ländern der EU nicht oder nicht in gleichem Maße. Angesichts der Risiken, die sich aus der Konzentration der Abhängigkeiten von kritischen IKT-Drittdienstleistern grenzüberschreitend ergeben, ist dies ein potenzielles Systemrisiko für den europäischen Finanzmarkt (vgl. Erwägungsgrund 30 zu DORA). Das Vorgehen der EU entspricht ihrer Strategie, den europäischen Binnenmarkt mit einheitlichen Regeln zu vertiefen. Es wird auch zu weniger Aufwand für die grenzüberschreitend agierenden Finanzunternehmen führen.

Kommen durch die Überwachung kritischer IKT-Drittdienstleister künftig noch mehr Kosten auf Finanzunternehmen zu?

Die Kosten der Überwachung müssen von den als kritische IKT-Drittdienstleister eingestuften Unternehmen selbst getragen werden. Dies gilt auch für Dienstleister, die sich auf Antrag – also freiwillig – dem Überwachungsrahmenwerk unterwerfen.

Welche Rechte erhalten europäische Aufsichtsbehörden bei der Überwachung?

Europäische Aufsichtsbehörden werden ab Januar 2025 gegenüber kritischen IKT-Drittdienstleistern u.a. das Recht haben,

  • Informationen anzufordern,
  • allgemeine Untersuchungen und Prüfungen, einschließlich Vor-Ort-Prüfungen, durchzuführen,
  • Empfehlungen auszusprechen zur IKT-Sicherheit (z.B. bzgl. Patching, Updates, Verschlüsselung), zu den Geschäftsbedingungen und zur geplanten Vergabe von Unteraufträgen einschließlich des Verzichts auf weitere Unteraufträge und
  • öffentlich bekanntzugeben, wenn ein beaufsichtigtes Unternehmen diese Empfehlungen nicht einhält und wenn Sanktionen verhängt wurden.


Als ultima ratio wird es nationalen Aufsichtsbehörden möglich sein, die Nutzung oder den Einsatz von Diensten auszusetzen oder die Kündigung dieser zu verlangen.

Werden Cloud-Dienstleister künftig als kritische IKT-Drittdienstleister überwacht?

Anbieter von Cloud-Dienstleistungen stehen klar im Fokus von DORA (vgl. Erwägungsgrund 20 zu DORA), jedoch unterfällt nicht jeder Cloud-Anbieter automatisch dem Überwachungsrahmenwerk der europäischen Aufsichtsbehörden. Vielmehr wird die Auswertung der Informationsregister der Finanzunternehmen im Jahr 2025 zeigen, ob der Einstufungsprozess zur Bestimmung kritischer IKT-Drittdienstleister auch dazu führt, dass künftig Cloud-Dienstleister überwacht werden. Denn dabei handelt es sich immer um Entscheidungen im Einzelfall. Die ESAs haben auf Aufforderung der EU-Kommission Kriterien zur Bestimmung der Kritikalität erarbeitet und ihre gemeinsame Stellungnahme im September 2023 an die EU-Kommission übermittelt (s. dazu ESAs specify criticality criteria and oversight fees for critical ICT third-party providers under DORA (europa.eu)). Die EU-Kommission wird die finalen Kriterien in einem delegierten Rechtsakt veröffentlichen.

Müssen Finanzunternehmen kritische IKT-Drittdienstleister künftig nicht mehr überwachen oder prüfen, wenn dies die Aufsicht übernimmt?

Finanzunternehmen müssen die Nutzung von IKT-Drittdienstleistern mit Blick auf ihr eigenes Unternehmen stets überwachen. Die Überwachung von kritischen IKT-Drittdienstleistern durch die Aufsicht erfolgt hingegen mit Blick auf den gesamten Finanzmarkt. Daher entbindet die Überwachung eines als kritisch eingestuften IKT-Drittdienstleisters durch die Aufsicht die Finanzunternehmen nicht von ihren eigenen regulatorischen Verpflichtungen. Im Gegenteil: Finanzunternehmen bleiben vielmehr voll verantwortlich.
Zusätzlich zu ihrer eigenen Überwachung profitieren die Finanzunternehmen ab 2025 von der systemweiten Überwachung durch die Aufsicht – nämlich, indem sie beispielsweise die Übersicht über die nicht oder nicht vollständig umgesetzten Empfehlungen kritischer IKT-Drittdienstleister einsehen können.

Werden Unternehmen als kritische IKT-Drittdienstleister in Zukunft überwacht, weil sie in der Vergangenheit negativ aufgefallen sind?

Der Begriff kritische IKT-Drittdienstleister steht in keinem Zusammenhang mit den Erfahrungen der Aufsicht mit diesem Dienstleister oder dessen Reputation in der Öffentlichkeit. Die Einstufung als kritischer IKT-Drittdienstleister erfolgt vielmehr in Bezug auf dessen Rolle für den Finanzmarkt. Sie wird auf Basis eines detaillierten Kriterienkatalogs der EU-Kommission bestimmt (dazu ESAs specify criticality criteria and oversight fees for critical ICT third-party providers under DORA (europa.eu)). Eine Rolle spielen dabei zum Beispiel

  • systematische Auswirkungen der Zusammenarbeit mit einem IKT-Drittdienstleister auf die Stabilität, Kontinuität oder Qualität der Erbringung von Finanzdienstleistungen, falls der kritische IKT-Drittdienstleister einer umfassenden Betriebsstörung ausgesetzt wäre,
  • dem systemischen Charakter oder der Bedeutung der Finanzunternehmen, die den IKT-Drittdienstleister nutzen
  • oder die Abhängigkeit der Finanzindustrie vom IKT-Drittdienstleister und
  • der Grad der Substituierbarkeit des IKT-Drittdienstleisters.

Bei der Einstufung nutzt die Aufsicht primär die Informationsregister der Finanzunternehmen als Datenquelle. Die Grundlage hierfür: Die ESAs haben auf Aufforderung der EU-Kommission Kriterien zur Bestimmung der Kritikalität erarbeitet und ihre gemeinsame Stellungnahme im September 2023 an die EU-Kommission übermittelt. Die EU-Kommission wird die finalen Kriterien in einem delegierten Rechtsakt veröffentlichen.

Kommen durch die Überwachung kritischer IKT-Drittdienstleister künftig noch mehr Kosten auf Finanzunternehmen zu?

Die Kosten der Überwachung müssen von den als kritische IKT-Drittdienstleister eingestuften Unternehmen selbst getragen werden. Dies gilt auch für Dienstleister, die sich auf Antrag – also freiwillig – dem Überwachungsrahmenwerk unterwerfen.

Werden Cloud-Dienstleister künftig als kritische IKT-Drittdienstleister überwacht?

Anbieter von Cloud-Dienstleistungen stehen klar im Fokus von DORA (vgl. Erwägungsgrund 20 zu DORA), jedoch unterfällt nicht jeder Cloud-Anbieter automatisch dem Überwachungsrahmenwerk der europäischen Aufsichtsbehörden. Vielmehr wird die Auswertung der Informationsregister der Finanzunternehmen im Jahr 2025 zeigen, ob der Einstufungsprozess zur Bestimmung kritischer IKT-Drittdienstleister auch dazu führt, dass künftig Cloud-Dienstleister überwacht werden. Denn dabei handelt es sich immer um Entscheidungen im Einzelfall. Die ESAs haben auf Aufforderung der EU-Kommission Kriterien zur Bestimmung der Kritikalität erarbeitet und ihre gemeinsame Stellungnahme im September 2023 an die EU-Kommission übermittelt (s. dazu ESAs specify criticality criteria and oversight fees for critical ICT third-party providers under DORA (europa.eu)). Die EU-Kommission wird die finalen Kriterien in einem delegierten Rechtsakt veröffentlichen.

Wann müssen beaufsichtigte Unternehmen einen IKT- bezogenen Vorfall melden?

Ein IKT-bezogener Vorfall ist dann zu melden, wenn der Vorfall die entsprechenden Klassifikationskriterien erfüllt. Der Klassifikationsprozess sowie die Klassifikationskriterien basieren auf den in Artikel 18 DORA genannten Anforderungen und werden in einem Regulatory Technical Standard (RTS) genauer geregelt. Das Konsultationspapier des RTS wurde im Zeitraum vom 19. Juni – 11. September öffentlich konsultiert und wird nach abschließender Bearbeitung im kommenden Jahr veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung des RTS werden Sie hier auf der DORA-Informationsseite der BaFin über die genaue Ausgestaltung des Klassifikationsprozesses und der Klassifikationskriterien informiert.

An wen sind diese Meldungen eines IKT-bezogenen Vorfalls zu erstatten?

Die BaFin fungiert als zentraler Meldehub für alle unter ihrer Aufsicht stehenden Finanzunternehmen. Die Meldungen sollen über das MVP-Portal eingereicht werden.

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