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Merkblatt zu den WpHG-Bußgeldleitlinien

Die BaFin verwendet bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Aufsicht über die Kapitalmärkte seit dem Jahr 2013 die „WpHG-Bußgeldleitlinien; Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen bei Verstößen gegen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)“. Die WpHG-Bußgeldleitlinien dienen der Zumessung der Bußgelder für Verstöße in den Bereichen „Ad-hoc-Publizitätspflicht“, „Stimmrechte“ und „Finanzberichterstattung“. Die interne Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten liegt in der BaFin im Referat „Ordnungswidrigkeiten Marktaufsicht“ der Zentralen Rechtsabteilung. Nach einer inhaltlichen Überarbeitung im Jahr 2017 werden inzwischen die WpHG-Bußgeldleitlinien II mit dem Stand „März 2024“ angewendet.

Grundsätze der WpHG-Bußgeldleitlinien

Bei den WpHG-Bußgeldleitlinien handelt es sich um eine Zumessungsrichtlinie, die allgemeine Aufsichtsgrundsätze der Zentralen Rechtsabteilung der BaFin widerspiegelt. Die WpHG-Bußgeldleitlinien sind ein Abbild der langjährigen Erfahrung des Ordnungswidrigkeitenreferats bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Wertpapierhandelsgesetzes. Sie dienen der Transparenz und damit der Nachvollziehbarkeit der Bußgeldentscheidungen sowie der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung. Die WpHG-Bußgeldleitlinien bilden die Vorgehensweise bei der Bußgeldzumessung ab und konkretisieren zu diesem Zweck tat- und täterbezogene Zumessungskriterien. Mit den WpHG-Bußgeldleitlinien wird nach außen hin sichtbar gewährleistet, dass im Wesentlichen gleiche Ordnungswidrigkeiten vergleichbar behandelt werden. Die Bewertung des Einzelfalls in seinen spezifischen Besonderheiten ist jedoch weiterhin zentral für die Bußgeldzumessung. Die WpHG-Bußgeldleitlinien beziehen sich ausschließlich auf den Regelfall, eine Anwendung auf atypische Sachverhalte ist nicht vorgesehen.

Regelungsbereich

Bei den von den WpHG-Bußgeldleitlinien erfassten Verstößen handelt es sich um häufig und regelmäßig auftretende Ordnungswidrigkeiten im Wertpapierhandelsgesetz. Umfasst sind folgende Bereiche:

  • die Ad-hoc-Publizitätspflicht nach Artikel 17 Abs. 1 Unterabs. 1, Unterabs. 2 Satz 1 Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014,
  • die Pflicht zur Stimmrechtsmitteilung nach den §§ 33, 38 und 39 WpHG,
  • die Veröffentlichungspflicht der Emittenten nach § 40 WpHG,
  • die Veröffentlichungspflicht über die Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 41 WpHG,
  • die Pflicht zur rechtzeitigen Zurverfügungstellung von Rechnungslegungsunterlagen nach § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 115 Abs. 1 Satz 1 WpHG,
  • die Pflicht zur Hinweisbekanntmachung über Rechnungslegungsunterlagen nach § 114 Abs. 1 Satz 2

    und § 115 Abs. 1 Satz 2 WpHG und

  • die Pflicht zur Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen an das Unternehmensregister nach

    § 114 Abs. 1 Satz 4 und § 115 Abs. 1 Satz 4 WpHG.

Die WpHG-Bußgeldleitlinien gelten sowohl für juristische Personen als auch natürliche Personen.

Bußgeldzumessung

Ausgehend von dem gesetzlichen Bußgeldrahmen der einzelnen Ordnungswidrigkeiten konkretisieren die WpHG-Bußgeldleitlinien die für die Bußgeldzumessung maßgebliche Vorschrift des § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz. Die Zumessung des Bußgelds erfolgt in einem dreigliedrigen System. Im ersten Schritt wird der Emittent anhand seiner Marktkapitalisierung (Gruppen A bis F) kategorisiert und die Tatumstände, etwa die Art und Dauer des Verstoßes, werden hinsichtlich ihrer Schwere (schwer, mittel und leicht) bewertet. Daraus wird ein Grundbetrag bemessen, der die Bedeutung der zu ahndenden Ordnungswidrigkeit ausdrückt. Dabei wird zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit (bei einzelnen Tatbeständen Fahrlässigkeit) unterschieden. Der zweite Schritt führt unter Berücksichtigung weiterer tat- und vor allem täterbezogener Zumessungskriterien, die insbesondere das Vor- und Nachtatverhalten des Täters würdigen, zu einer Anpassung des ermittelten Grundbetrags an die konkrete Schuld des Betroffenen. Dabei werden alle für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände berücksichtigt. Vor der Festsetzung der Geldbuße wird in einem dritten Schritt den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen Rechnung getragen.

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