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Stand:geändert am 01.01.2024 | Thema Unternehmensübernahmen Unternehmensübernahmen und Delisting

Für die Übernahme börsennotierter Unternehmen existieren drei verschiedene Angebotsverfahren. Diese überwacht seit 2002 die Wertpapieraufsicht der BaFin. Grundsätzlich erstreckt sich die Aufsicht auf inländische Unternehmen, die am regulierten Markt in Deutschland börsennotiert sind.

Seit 2002 überwacht die Wertpapieraufsicht der BaFin Übernahmen von Unternehmen, deren Aktien zum Handel an einem regulierten Markt zugelassen sind. Ihre Aufsichtsaufgaben erstrecken sich grundsätzlich auf alle inländischen Unternehmen, die in Deutschland am regulierten Markt börsennotiert sind. Unternehmen, deren Aktien ausschließlich im Freiverkehr notieren, unterliegen nicht den Verpflichtungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG). Es existieren drei Angebotsverfahren: das sonstige Erwerbsangebot, das Übernahmeangebot und das Pflichtangebot. Darüber hinaus existiert seit dem 26. November 2015 das sogenannte Delisting-Erwerbsangebot als Spezialfall des sonstigen Erwerbsangebots.

Beim sonstigen Erwerbsangebot will der Bieter entweder Anteile kaufen, ohne die Kontrolle über die Gesellschaft zu erlangen, oder er will die Kontrollposition, über die er bereits verfügt, weiter ausbauen. Hierfür ist kein Mindestpreis vorgeschrieben; auch Teilangebote sind zulässig. Die Kontrolle über ein Unternehmen hat derjenige, der mindestens 30 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft hält.

Ein Delisting-Erwerbsangebot ist dann abzugeben, wenn der Widerruf der Zulassung der Aktien der Zielgesellschaft am regulierten Markt angestrebt wird. § 39 BörsG sieht vor, dass eine Angebotsunterlage nach den Vorschriften des WpÜG veröffentlicht und den Aktionären ein bedingungsfreies Angebot mit einer Geldleistung in EUR unterbreitet werden muss. Die vom Bieter mindestens zu bietende Geldleistung richtet sich nach dem gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der vorangegangenen sechs Monate und etwaigen Vorerwerben in diesem Zeitraum. Ein Delisting-Erwerbsangebot kann auch in Kombination mit einem Pflicht- oder Übernahmeangebot abgegeben werden.

Beim Übernahmeangebot will der Bieter so viele Aktien der Zielgesellschaft erwerben, dass er die Kontrollschwelle erreicht oder überschreitet. Er kann sein Angebot davon abhängig machen, dass er eine Mindestanzahl von Aktien erwirbt. Dabei muss er jedoch Mindestpreise bieten, die sich am gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der vorangegangenen drei Monate und an möglichen Vorerwerben orientieren.

Ein Pflichtangebot an alle übrigen Aktionäre muss der Bieter in dem Fall unterbreiten, wenn er erstmalig die Kontrolle an der Gesellschaft erlangt. Auch hier gelten die Mindestpreisregelungen.

Verfahren nach dem WpÜG

Die Wertpapieraufsicht der BaFin überwacht die Angebotsverfahren. Sie prüft die Angebotsunterlagen auf Vollständigkeit und auf offensichtliche Verstöße gegen das WpÜG. Dabei ist sie befugt, gegebenenfalls ein Angebot zu untersagen. Außerdem entscheidet die Wertpapieraufsicht über Befreiungsanträge.

Das WpÜG schreibt ferner vor, welche Pflichten Bieter und Zielgesellschaft zu erfüllen haben, wie die BaFin das Verfahren überwacht und welche Informationen von den Verfahrensbeteiligten veröffentlicht werden müssen.

Maßnahmen nach dem WpÜG

Die folgende Tabelle enthält eine Liste von Maßnahmen nach dem WpÜG seit dem 11.06.2021.

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Veröffentlichungen zum Thema

In­for­ma­tio­nen zur Da­ten­ver­ar­bei­tung in der all­ge­mei­nen Miss­stands­auf­sicht, bei Aus­kunfts- und Vor­la­ge­er­su­chen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) verarbeitet zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und (vor-)vertraglichen Pflichten personenbezogene Daten. Dazu gehören auch die Daten, die die BaFin über Sie erhoben hat. Um Sie über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte aufzuklären und ihrer Informationspflicht nach Artikel 13 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) …

In­for­ma­tio­nen zur Da­ten­ver­ar­bei­tung bei der Nicht­be­rück­sich­ti­gung von Stimm­rech­ten bzw. der Be­frei­ung von der Pflicht zur Ab­ga­be ei­nes An­ge­bots

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In­for­ma­tio­nen zur Da­ten­ver­ar­bei­tung bei der Mit­tei­lung der Ent­schei­dung zur Ab­ga­be ei­nes Er­werbs- oder Über­nah­me­an­ge­bots und der Mit­tei­lung der Kon­trol­ler­lan­gung

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