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Stand:geändert am 14.11.2018 Verbot von ungedeckten Leerverkäufen in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel

Die EU-LeerverkaufsVO enthält, wie die bisherige deutsche Regulierung, drei Verbotsregelungen: Für ungedeckte Leerverkäufe in Aktien, für öffentliche Schuldtitel und für ungedeckte CDS auf öffentliche Schuldtitel (Artikel 12 ff. EU-LeerverkaufsVO).

Ungedeckte Leerverkäufe in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln

Dem Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien unterfallen alle "europäischen" Aktien, die an geregelten Märkten und multilateralen Handelssystemen (Multilateral Trading Facility - MTF) zugelassen bzw. gelistet sind (Artikel 2 Absatz 1 EU-LeerverkaufsVO). Um "europäische" Aktien handelt es sich bei den Aktien, die ihren Haupthandelsplatz innerhalb der EU haben. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtbehörde ESMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Negativliste (Liste der von der Leerverkaufsregulierung ausgenommenen Aktien).

Dem Verbot ungedeckter Leerverkäufe in öffentlichen Schuldtiteln unterfallen alle öffentlichen Schuldtitel, die von einem EU-Mitgliedsstaat, der Union oder anderen öffentlichen Emittenten begeben werden (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d EU-LeerverkaufsVO).

Ein Leerverkauf ist nur erlaubt, wenn zum Zeitpunkt des Leerverkaufs eine Deckung vorliegt. Die Artikel 12 i.V.m. Artikel 5, 6 und 8 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2012 legen für Aktien fest, wie ein Leerverkauf gedeckt werden kann. Für öffentliche Schuldtitel wird dies in Artikel 13 Absatz 1 EU-LeerverkaufsVO i.V.m. Artikel 5, 7 und 8 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2012 beschrieben.

Ungedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel

Es ist verboten ungedeckte CDS auf öffentliche Schuldtitel abzuschließen (Artikel 14 EU-LeerverkaufsVO). Ein CDS ist gedeckt, wenn der Sicherungsnehmer eine Long-Position in einem Schuldtitel des Referenzschuldners hält und mit dem CDS das Ausfallrisiko des öffentlichen Emittenten absichern will. Der CDS ist auch dann gedeckt, wenn er einen Wertverfall eines öffentlichen Schuldtitels absichert und der Sicherungsnehmer Vermögenswerte besitzt oder Verbindlichkeiten hat, die mit dem öffentlichen Schuldtitel korrelieren (Artikel 4 Absatz 1 EU-LeerverkaufsVO in Verbindung mit Artikel 14 delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012). Die Korrelation wird dabei anhand von qualitativen und quantitativen Kriterien gemessen (Artikel 18 delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012).

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