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Stand:geändert am 26.01.2022 | Thema Leerverkäufe Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen

Die EU-LeerverkaufsVO enthält Transparenzpflichten für Aktien, für öffentliche Schuldtitel sowie, unter bestimmten Voraussetzungen, für öffentliche Credit Default Swaps (CDS). Durch die Mitteilungen von Netto-Leerverkaufspositionen sollen die zuständigen Behörden und auch die ESMA, der quartalsweise bestimmte Mitteilungen und Positionen von den nationalen Behörden weitergeleitet werden, einen Überblick über die Netto-Leerverkaufspositionen erhalten, die aufgrund ihrer Höhe möglicherweise relevant sind.

Transparenzpflichten

Zweistufiges Transparenzsystem für Aktien

Für Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien besteht ein zweistufiges Transparenzsystem. Sind die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht oder unterschritten, muss die Netto-Leerverkaufsposition der zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt werden (Artikel 5 und 6 EU-LeerverkaufsVO). Eine erstmalige Mitteilung hat nach Art. 5 Abs. 1 und 2 EU-LeerverkaufsVO zu erfolgen, wenn die Netto-Leerverkaufsposition 0,1 % des ausgegebenen Aktienkapitals des betreffenden Unternehmens erreicht (1. Stufe). Erreicht die Netto-Leerverkaufsposition 0,5 % des ausgegebenen Aktienkapitals, muss sie zudem nach Art. 6 Abs. 1 und 2 EU-LeerverkaufsVO im Bundesanzeiger (Veröffentlichungen ausschließlich im Bundesanzeiger) veröffentlicht werden (2. Stufe).

Die Verlautbarung der ESMA, wie Netto-Leerverkaufspositionen bei Anpassung der Eingangsmeldeschwelle mitzuteilen sind, ist hier abrufbar.

Einstufiges Transparenzsystem für öffentliche Schuldtitel

Für Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln besteht bei Erreichen oder Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte nur eine Mitteilungspflicht (Artikel 7 EU-LeerverkaufsVO). Eine Veröffentlichungspflicht gibt es nicht.

Transparenzsystem für CDS auf öffentliche Schuldtitel

Ungedeckte CDS-Positionen auf öffentliche Schuldtitel müssen nur mitgeteilt werden, wenn eine Aufsichtsbehörde die Beschränkungen für ungedeckte CDS nach Artikel 14 Absatz 2 EU-LeerverkaufsVO aufhebt (Artikel 8 EU-LeerverkaufsVO).

Elektronisches Mitteilungsverfahren

Netto-Leerverkaufspositionen sind der BaFin über das MVP Portal mitzuteilen.

Die Einzelheiten zu diesem elektronischen Mitteilungsverfahren konkretisiert die Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV). Spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung sind daher folgende Schritte notwendig:

  1. Anmeldung am Melde- und Veröffentlichungsportal (MVP Portal) der BaFin
  2. Registrierung für das Fachverfahren „Netto-Leerverkaufspositionen
  3. Mitteilung der Netto-Leerverkaufspositionen im Fachverfahren

Eine detaillierte Anleitung für das elektronische Mitteilungsverfahren befindet sich im MVP Portal der BaFin und im Benutzerhandbuch zum MVP Portal.

Ausführungen zur Vornahme von Veröffentlichungen der Netto-Leerverkaufspositionen finden sich im Bundesanzeiger.

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Veröffentlichungen zum Thema

ES­MA lässt Ent­schei­dung zur Mel­de­pflicht ab Schwel­le von 0,1 Pro­zent aus­lau­fen

Die Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA zur Meldepflicht für Netto-Leerverkaufspositionen ab einer Meldeschwelle von 0,1 Prozent wird nicht verlängert.

Re­le­vant List

Leerverkaufsverbote

Hin­weis zur Reich­wei­te der Leer­ver­kaufs­ver­bo­te an­de­rer Be­hör­den in der EU

Zu den von der spanischen Nationalen Wertpapierbörsenkommission CNMV vom 17. März 2020 (verlängert bis 18. Mai 2020), der italienischen Börsenaufsichtsbehörde CONSOB vom 18. März 2020 (gültig bis 18. Juni 2020, verkürzt bis 18. Mai 2020), der französischen Finanzmarktaufsichtsbehörde AMF vom 18. März 2020 (verlängert bis 18. Mai 2020), der belgischen Finanzmarktaufsicht FSMA vom 18. März 2020 …

FAQ Ver­bot un­ge­deck­ter Leer­ver­käu­fe in Ak­ti­en und öf­fent­li­chen Schuld­ti­teln

Häufige Fragen zu Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln gemäß Art. 12 f. der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EU-LeerverkaufsVO)

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