Stand:geändert am 11.02.2025 | Thema Leerverkäufe Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen
Die EU-LeerverkaufsVO enthält Transparenzpflichten für Aktien, für öffentliche Schuldtitel sowie, unter bestimmten Voraussetzungen, für öffentliche Credit Default Swaps (CDS). Durch die Mitteilungen von Netto-Leerverkaufspositionen sollen die zuständigen Behörden und auch die ESMA, der quartalsweise bestimmte Mitteilungen und Positionen von den nationalen Behörden weitergeleitet werden, einen Überblick über die Netto-Leerverkaufspositionen erhalten, die aufgrund ihrer Höhe möglicherweise relevant sind.
Transparenzpflichten
Zweistufiges Transparenzsystem für Aktien
Für Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien besteht ein zweistufiges Transparenzsystem. Sind die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht oder unterschritten, muss die Netto-Leerverkaufsposition der zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt werden (Artikel 5 und 6 EU-LeerverkaufsVO). Eine erstmalige Mitteilung hat nach Art. 5 Abs. 1 und 2 EU-LeerverkaufsVO zu erfolgen, wenn die Netto-Leerverkaufsposition 0,1 % des ausgegebenen Aktienkapitals des betreffenden Unternehmens erreicht (1. Stufe). Erreicht die Netto-Leerverkaufsposition 0,5 % des ausgegebenen Aktienkapitals, muss sie zudem nach Art. 6 Abs. 1 und 2 EU-LeerverkaufsVO im Bundesanzeiger (Veröffentlichungen ausschließlich im Bundesanzeiger) veröffentlicht werden (2. Stufe).
Einstufiges Transparenzsystem für öffentliche Schuldtitel
Für Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln besteht bei Erreichen oder Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte nur eine Mitteilungspflicht (Artikel 7 EU-LeerverkaufsVO). Eine Veröffentlichungspflicht gibt es nicht.
Transparenzsystem für CDS auf öffentliche Schuldtitel
Ungedeckte CDS-Positionen auf öffentliche Schuldtitel müssen nur mitgeteilt werden, wenn eine Aufsichtsbehörde die Beschränkungen für ungedeckte CDS nach Artikel 14 Absatz 2 EU-LeerverkaufsVO aufhebt (Artikel 8 EU-LeerverkaufsVO).
Elektronisches Mitteilungsverfahren
Netto-Leerverkaufspositionen sind der BaFin über das MVP Portal mitzuteilen.
Die Einzelheiten zu diesem elektronischen Mitteilungsverfahren konkretisiert die Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV). Spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung sind daher folgende Schritte notwendig:
- Anmeldung am Melde- und Veröffentlichungsportal (MVP Portal) der BaFin
- Registrierung für das Fachverfahren „Netto-Leerverkaufspositionen“
- Mitteilung der Netto-Leerverkaufspositionen im Fachverfahren
Eine detaillierte Anleitung für das elektronische Mitteilungsverfahren befindet sich im MVP Portal der BaFin und im Benutzerhandbuch zum MVP Portal.
Ausführungen zur Vornahme von Veröffentlichungen der Netto-Leerverkaufspositionen finden sich im Bundesanzeiger.