Stand:geändert am 11.02.2025 Ausnahmen für Market-Maker und Primärhändler
Artikel 17 der EU-LeerverkaufsVO (Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps) enthält für Market-Making- und Primärhändler-Tätigkeiten eine Ausnahme von den Beschränkungen ungedeckter Leerverkäufe und den Transparenzpflichten hinsichtlich Netto-Leerverkaufspositionen. Die Absicht, diese Ausnahme zu beanspruchen, ist der zuständigen Behörde spätestens 30 Kalendertage vorher schriftlich mitzuteilen.
Regelung der BaFin zur Ausgestaltung der Absichtsanzeige aktualisiert
Zur Ausgestaltung der Absichtsanzeigen von Market-Making- und Primärhändler-Tätigkeiten nach Art. 17 EU-LeerverkaufsVO hat die BaFin ein aktualisiertes Merkblatt veröffentlicht. Die aktualisierte Fassung des Merkblattes enthält unter Berücksichtigung der am 2. April 2013 veröffentlichten Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu den Ausnahmen für Market-Making- und Primärmarkt-Tätigkeiten (ESMA-Leitlinien) sowie der „Partially-Comply-Erklärung“ der BaFin Ausführungen, wer unter den Anwendungsbereich der Ausnahme fällt und wie die Anzeige zur Inanspruchnahme der Ausnahme durchzuführen ist.
Durch die Aktualisierung des Merkblattes verliert das Merkblatt der BaFin in der Fassung vom 31. August 2012 seine Gültigkeit. Einen Bestandsschutz für eine nach nationalem Recht bzw. nach den Regeln des Merkblattes in der Fassung vom 31. August 2012 angezeigte Tätigkeit gibt es nicht.
Konkretisierungen zur Art, Umfang und Form der Absichtsanzeige enthält auch die Leerverkaufs-Anzeigeverordnung (LAnzV).