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Stand:geändert am 06.04.2020 | Thema Informationspflichten für Emittenten Legal Entity Identifier (LEI)

Meldepflicht nach MiFIR, MAR und EMIR: Legal Entity Identifier seit 03.01.2018 Pflicht

I. Meldepflicht gemäß Art. 26 MiFIR für Geschäfte in Finanzinstrumenten

Bei meldepflichtigen Geschäften gemäß Artikel 26 der europäischen Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR) ist seit dem 3. Januar 2018 ein aktiver Legal Entity Identifier (LEI) zur Identifizierung des Meldepflichtigen sowie dessen Kunden erforderlich.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die der Meldepflicht solcher Transaktionen unterliegen, und Zweigniederlassungen aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben sicherzustellen, dass ihre LEI-fähigen Kunden vor Ausübung der Transaktion über einen LEI verfügen, um diese in den Meldungen korrekt identifizieren zu können. Andernfalls kann das Institut die meldepflichtigen Geschäfte nicht ausführen. Diese Kunden sind daher angehalten, einen LEI zu beantragen.

II. Meldepflicht gemäß Art. 27 MiFIR / Art. 4 MAR für Referenzdaten von Finanzinstrumenten

Auch für die Meldung von Referenzdaten gemäß Artikel 27 MiFIR / Artikel 4 der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse RegulationMAR) sind Handelsplätze und systematische Internalisierer verpflichtet, den LEI zu verwenden, um den Emittenten des jeweiligen zu meldenden Finanzinstruments zu identifizieren. Sämtliche LEI-fähige Entitäten, die Finanzinstrumente emittieren (z.B. auch Gebietskörperschaften und Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union) sollten daher einen LEI beantragen, um dem meldepflichtigen Handelsplatz bzw. systematischen Internalisierer eine korrekte Identifizierung und damit eine Erfüllung seiner Meldepflicht zu ermöglichen.

III. Meldepflicht gemäß Art. 9 EMIR

Seit dem 1. November 2017 ist der LEI weiterhin für Meldungen gemäß Artikel 9 der europäischen Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR) zur Identifizierung LEI-fähiger Gegenparteien und am Geschäft beteiligter Broker und Clearing-Mitglieder verpflichtend vorgeschrieben. Sämtliche LEI-fähige Entitäten, die Gegenpartei von Derivatekontrakten werden und sämtliche Unternehmen, die als Broker oder Clearing-Mitglied im Rahmen solcher Kontrakte beteiligt sind, sollten einen LEI beantragen, um eine ordnungsgemäße Identifizierung im Rahmen der abzugebenden Derivatemeldungen sicherzustellen.

IV. Meldepflicht gemäß Art. 4 SFT-VO

Im Jahr 2020 tritt die Meldepflicht für SFT-Geschäfte gemäß Art. 4 der Verordung (EU) 2015/2365 (SFT-VO) in Kraft. Das Inkrafttreten erfolgt dabei gestaffelt und greift zunächst ab dem 13. April 2020 für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 3 Nr. 3, Ziffern a) und b) SFT-VO sowie für Drittlandsunternehmen im Sinne des Art. 3 Nr. 3, Ziffer i) SFT-VO ein.1

Gemäß Artikel 2 Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/363 sind sämtliche an einem meldepflichtigen SFT-Geschäft Beteiligte (wie z.B. Kunden, Kontrahenten, Broker und Clearing-Teilnehmer) durch den Meldepflichtigen mittels korrektem LEI zu identifizieren.

Hintergrund

Der LEI ist eine weltweit gültige Kennungsnummer, die die an einer Transaktion beteiligten Unternehmen eindeutig identifiziert. Sein Einsatz wurde auf Beschluss der G-20-Staaten nach Ausbruch der Finanzkrise forciert und wird unter anderem für die Meldung von Derivategeschäften gemäß Artikel 9 der europäischen Marktinfrastukturverordnung (European Market Infrastructure RegulationEMIR) bereits aktiv genutzt (siehe BaFinJournal August 2014).

Das weltweite Rahmenwerk des LEI-Einsatzes wird vom LEIROC koordiniert, dem Legal Entitiy Identifier Regulatory Oversight Committee. Die Vergabe von LEIs erfolgt durch sogenannte Local Operating Units (LOUs). Für die Vergabe eines LEI und die notwendige jährliche Erneuerung seiner Nutzung fallen Gebühren an, die den Geschäftsbedingungen des jeweiligen LOU zu entnehmen sind. Unternehmen, die einen LEI nutzen, müssen ihre Stammdaten jährlich aktualisieren und an das LOU übermitteln.

Eine Liste aller LOUs und weiterführende Informationen finden sich auf der Internetseite der Global LEI Foundation (GLEIF), unter anderem zu sogenannten „Registration Agents“, die bei der Beantragung unterstützen. Fachliche Fragen zur LEI-Nutzung beantwortet die BaFin unter A26MiFIR@bafin.de.

Fußnoten:

  1. 1 Bitte beachten Sie die dazu die ESMA-Veröffentlichung im Zusammenhang mit COVID-19 vom 26. März 2020.

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