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Stand:geändert am 06.03.2024 | Thema Berichtspflichten, Informationspflichten für Emittenten Mitteilung über Kryptowertpapiere

Mitteilung über Kryptowertpapiere nach § 20 Absatz 1 Satz 2 eWpG

Die BaFin führt gemäß § 20 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) im Internet eine öffentliche Liste („Kryptowertpapierliste“) über ihr nach § 20 Absatz 1 Satz 2 eWpG mitgeteilte Veröffentlichungen, die sich auf die Eintragung von Kryptowertpapieren im Bundesanzeiger beziehen. Die Veröffentlichung dieser Liste ermöglicht es dem Rechtsverkehr, eine einfache Übersicht über die mit einem Kryptowertpapier verbundenen Veröffentlichungen zu erhalten. Die Angaben in der Liste beruhen auf den von den Emittenten vorgenommenen Veröffentlichungen im Bundesanzeiger.

Um die Mitteilung von mehreren Kryptowertpapieren seitens der Emittenten im Rahmen einer einheitlichen Meldung zu erleichtern, hat die BaFin im März 2024 die Formate der Mitteilung und der Kryptowertpapierliste umgestellt. Bitte beachten Sie die aktualisierten Erläuterungen und Hinweise auf dieser Webseite.

Form der Mitteilung

Mitteilungen über Veröffentlichungen im Bundesanzeiger können per E-Mail an die E-Mail-Adresse

kryptowertpapierliste@bafin.de

unter Nutzung des Formulars

Mitteilung Kryptowertpapiere

vorgenommen werden.

Die E-Mail sollte neben dem Mitteilungsformular als Anhang die folgenden Inhalte aufweisen:

  • Kontaktdaten des mitteilenden Emittenten oder der registerführenden Stelle,
  • Angabe, ob die Mitteilung die Eintragung eines Kryptowertpapiers in ein Kryptowertpapierregister betrifft (siehe § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 Nr. 1-3 eWpG) oder die Änderung der in § 20 Absatz 2 eWpG genannten Angaben eines eingetragenen Kryptowertpapiers (siehe § 20 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 eWpG),
  • Die Erklärung, dass die entsprechende Mitteilung bereits im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist (siehe § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 eWpG).

Inhalt der Kryptowertpapierliste

Die Kryptowertpapierliste enthält nicht den vollständigen Inhalt der Veröffentlichungen im Bundesanzeiger.

Sie enthält eine Auflistung mit Angaben zum Emittenten, zur registerführenden Stelle, zum entsprechenden Kryptowertpapier und zum Datum der Eintragung im Kryptowertpapierregister. Im Fall einer Änderung enthält die Liste zudem das Datum der Änderung und deren wesentlichen Inhalt.

Bei dieser öffentlichen Liste handelt es sich lediglich um eine Zusammenstellung der von den Emittenten vorgenommenen Veröffentlichungen. Eine formelle oder inhaltliche Prüfung der Veröffentlichungen durch die BaFin erfolgt nicht.

Die Kryptowertpapierliste steht als herunterladbares Excel-Dokument zur Verfügung: Link

Aktualisierung
Die Kryptowertpapierliste wird in der Regel wöchentlich aktualisiert.

Rechtshinweise
Bitte beachten Sie, dass alle Angaben in der Kryptowertpapierliste sorgfältig zusammengestellt worden sind. Eine Haftung der BaFin für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist aber ausgeschlossen.

Beachten Sie zudem, dass die hier aufgelisteten Kryptowertpapierregisterführer über eine vorläufige Erlaubnis nach § 65 Kreditwesengesetz verfügen können (nähere Informationen siehe hier). Informationen über endgültig erteilte Erlaubnisse zur Kryptowertpapierregisterführung entnehmen Sie bitte der Unternehmensdatenbank der BaFin.

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