Stand:geändert am 18.05.2018 | Thema Informationspflichten für Emittenten Informationspflichten nach §§ 48 ff. WpHG
Damit Anleger ihre Rechte aus Wertpapieren auch vollständig wahrnehmen können, haben Emittenten von Wertpapieren, die zum Börsenhandel zugelassenen sind, zahlreiche Informationspflichten zu beachten.
So sind die Emittenten beispielsweise verpflichtet die Einberufung der Hauptversammlung sowie die Mitteilung über die Ausschüttung von Dividenden, die Ankündigung der Ausgabe neuer Aktien oder die Vereinbarung von Umtausch-, Bezugs-, Einziehungs- und Zeichnungsrechten und die Beschlussfassung über diese Rechte rechtzeitig im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Auch muss der Emittent melden, wenn sich mit zugelassenen Wertpapieren verbundene Rechte ändern und bedeutende Informationen in Drittstaaten veröffentlicht wurden.