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Stand:geändert am 15.01.2020 | Thema Finanzberichterstattung Finanzberichterstattung

Mit der am 27.11.2013 in Kraft getretenen EU-Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (2013/50/EU) wurde die EU-Transparenzrichtlinie (2004/109/EG) überarbeitet. Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2015 (BGBl. I S. 2029) ist am 26.11.2015 in Kraft getreten.

Im Folgenden steht der Begriff „Finanzbericht“ für die Rechnungslegungsunterlagen gemäß § 114 Abs. 2 WpHG bzw. den Halbjahresfinanzbericht gemäß § 115 ggf. jeweils in Verbindung mit § 117 WpHG bzw. den Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht gemäß § 116 WpHG.

Im Rahmen ihrer periodischen Finanzberichterstattung haben Emittenten nach §§ 114 ff. WpHG grundsätzlich weiterhin jeweils die folgenden Pflichten zu erfüllen:

  • Veröffentlichung einer Hinweisbekanntmachung, aus der ersichtlich wird, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der Finanzbericht öffentlich zugänglich ist, mittels Zuleitung an Medien zur europaweiten Verbreitung
  • Mitteilung der Hinweisbekanntmachung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  • Öffentliches Zur-Verfügung-Stellen des Finanzberichts im Internet
  • Übermittlung der Hinweisbekanntmachung sowie des jeweiligen Finanzberichts an das Unternehmensregister zur Speicherung.

Notwendige Bestandteile von Jahresfinanzberichten sind gemäß § 114 Abs. 2 WpHG der Jahresabschluss, der Lagebericht, eine - häufig auch als Bilanzeid bezeichnete - Entsprechenserklärung gemäß §§ 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie ggf. eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs.4 Satz 8 der WPO über die Befreiung von der Eintragungspflicht.

Falls ein Konzernabschluss und ein –lagebericht durch ein Mutterunternehmen zu erstellen sind, wird § 114 WpHG durch § 117 Nr. 1 WpHG dahingehend modifiziert, dass der Jahresfinanzbericht zusätzlich zu den oben genannten Bestandteilen auch den geprüften, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 aufgestellten Konzernabschluss, den Konzernlagebericht, eine den Vorgaben des § 297 Abs. 2 Satz 4, § 315 Abs. 1 Satz 6 HGB entsprechende Erklärung sowie ggf. eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 2a der WPO über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 4 Satz 8 WPO über die Befreiung von der Eintragungspflicht zu enthalten hat.

Notwendige Bestandteile von Halbjahresfinanzberichten sind gemäß § 115 Abs. 2 WpHG der verkürzte Abschluss, der Zwischenlagebericht und eine den Vorgaben des § 264 Abs.2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB entsprechende Erklärung.

Sofern ein Mutterunternehmen verpflichtet ist, einen Konzernabschluss und einen –lagebericht zu erstellen, wird § 115 WpHG durch § 117 Nr. 2 WpHG dahingehend angepasst, dass die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens den Halbjahresfinanzbericht für das Mutterunternehmen und die Gesamtheit der einzubeziehenden Tochterunternehmen zu erstellen und zu veröffentlichen haben. Ein gesonderter verkürzter Abschluss bzw. Zwischenlagebericht für das Mutterunternehmen sind nicht zu erstellen.

Änderungen der Finanzberichterstattungspflichten

Inhalt der Änderungen der Finanzberichterstattungspflichten kapitalmarktorientierter Unternehmen aufgrund des oben genannten Gesetzes zur Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (2013/50/EU):

  1. Die bisherige Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung für Aktienemittenten entfällt (§ 37x WpHG a.F.).
  2. Neu hinzugekommen ist die grundsätzliche Verpflichtung für Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, einen jährlichen Zahlungsbericht beziehungsweise Konzernzahlungsbericht zu veröffentlichen. Diese Pflicht gilt erstmalig für ein nach dem 26.11.2015 beginnendes Geschäftsjahr. Der Zahlungsbericht ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen (§ 116 WpHG).
  3. § 1 Abs. 3 WpHG normiert, dass die Finanzberichterstattungspflichten nach Abschnitt 16 des WpHG für Emittenten, die Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen ausgegeben haben, nicht zur Anwendung kommen.
  4. Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass die Veröffentlichung von Hinweisbekanntmachungen innerhalb derselben Frist zu erfolgen hat, in der auch der jeweilige Finanzbericht der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen ist: Für den Jahresfinanzbericht bzw. die in § 114 Abs. 2 WpHG genannten Rechnungslegungsunterlagen ist die entsprechende Hinweisbekanntmachung spätestens vier Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums und vor der öffentlichen Zur-Verfügung-Stellung des Jahresfinanzberichts zu veröffentlichen, für den Halbjahresfinanzbericht ist die entsprechende Hinweisbekanntmachung spätestens drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums und vor der öffentlichen Zur-Verfügung-Stellung des Halbjahresfinanzberichts zu veröffentlichen und für den Zahlungsbericht bzw. Konzernzahlungsbericht ist die entsprechende Hinweisbekanntmachung spätestens sechs Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums und vor der öffentlichen Zur-Verfügung-Stellung des Zahlungsberichts bzw. Konzernzahlungsberichts zu veröffentlichen.
  5. Gemäß § 114 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) und Abs. 2 Nr. 2 lit. a) WpHG hat der Jahresfinanzbericht eines Inlandsemittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu enthalten, die nach den in ihrem Sitzstaat geltenden Regeln aufgestellt und geprüft wurden.
  6. Gemäß § 114 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) und Abs. 2 Nr. 2 lit. b) WpHG hat der Jahresfinanzbericht eines Inlandsemittenten mit Sitz in einem Drittstaat den nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches aufgestellten und geprüften Jahresabschluss und mit einem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung versehen ist sowie den nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches aufgestellten und geprüften Lagebericht zu enthalten.
  7. Die Veröffentlichungsfrist für Halbjahresfinanzberichte wurde von zwei auf künftig drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums verlängert.

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