Stand:geändert am 25.01.2021 | Thema Directors' Dealings Directors' Dealings
Auf transparenten Kapitalmärkten müssen sich die Marktteilnehmer ein Bild davon machen können, wenn Vorstände oder Aufsichtsräte mit Finanzinstrumenten handeln, die das eigene Unternehmen begeben hat. Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 verlangt daher, dass Eigengeschäfte von Führungskräften (Directors' Dealings) gemeldet und veröffentlicht werden.
Pflicht zur Meldung von Eigengeschäften
Wenn eine Person, die innerhalb eines Emittenten mit Führungsaufgaben betraut ist, mit Finanzinstrumenten handelt, die der Emittent selbst begeben hat (z.B. Aktien oder Anleihen), dann sollten diese Eigengeschäfte (Directors' Dealings) den Anlegern nicht verborgen bleiben. Auch das ist ein wichtiges Element der Transparenz an den Kapitalmärkten. Die Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 verlangt daher insbesondere von Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsorgans eines Emittenten sowie von allen anderen Personen, die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben und zugleich wesentliche unternehmerische Entscheidungen treffen, dass sie Eigengeschäfte mit finanzmarktgehandelten Anteilen und Schuldtiteln des Emittenten oder damit verbundenen Finanzinstrumenten (z.B. Derivaten) innerhalb von drei Geschäftstagen melden – und zwar sowohl dem Emittenten als auch der zuständigen Behörde (BaFin).
Die Meldepflicht gilt auch für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, unterhaltsberechtigte Kinder und andere Verwandte, die seit mindestens einem Jahr demselben Haushalt angehören. Das Gleiche gilt auch für mit der Führungskraft in enger Beziehung stehende juristische Personen, treuhänderisch tätige Einrichtungen (z.B. Stiftungen) oder Personengesellschaften.
Eigengeschäfte sind meldepflichtig, sobald diese insgesamt einen Betrag von 5.000 Euro bis zum Ende des Kalenderjahres erreicht haben. Die BaFin hat durch eine Allgemeinverfügung mit Wirkung vom 01.01.2020 den Schwellenwert von 5.000 Euro auf 20.000 Euro erhöht.
Hinweis
Die BaFin stellt auf ihrer Homepage eine Datenbank mit allen gemeldeten und veröffentlichten Directors’ Dealings zur Verfügung.
Pflicht des Emittenten zur Veröffentlichung
Der Emittent ist dafür verantwortlich, dass meldepflichtige Geschäfte binnen zwei Geschäftstagen, nachdem der Emittent eine entsprechende Meldung von der Führungskraft oder einer mit dieser eng verbundenen Person erhalten hat, über geeignete Medien innerhalb der gesamten Europäischen Union veröffentlicht werden. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die veröffentlichten Informationen an das Unternehmensregister zu übermitteln, das sie speichert.
Handelsverbot vor Zwischen- und Jahresberichten
Abgesehen von der Pflicht zur Meldung von Eigengeschäften unterliegen Führungskräfte einem grundsätzlichen Verbot, im Zusammenhang mit Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten oder damit verbundenen Finanzinstrumenten während eines geschlossenen Zeitraums von 30 Kalendertagen vor Ankündigung eines Zwischen- oder Jahresabschlussberichts Geschäfte zu tätigen (Artikel 19 Abs. 11 MAR).