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Stand:geändert am 25.01.2021 | Thema Directors' Dealings Directors' Dealings

Auf transparenten Kapitalmärkten müssen sich die Marktteilnehmer ein Bild davon machen können, wenn Vorstände oder Aufsichtsräte mit Finanzinstrumenten handeln, die das eigene Unternehmen begeben hat. Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 verlangt daher, dass Eigengeschäfte von Führungskräften (Directors' Dealings) gemeldet und veröffentlicht werden.

Pflicht zur Meldung von Eigengeschäften

Wenn eine Person, die innerhalb eines Emittenten mit Führungsaufgaben betraut ist, mit Finanzinstrumenten handelt, die der Emittent selbst begeben hat (z.B. Aktien oder Anleihen), dann sollten diese Eigengeschäfte (Directors' Dealings) den Anlegern nicht verborgen bleiben. Auch das ist ein wichtiges Element der Transparenz an den Kapitalmärkten. Die Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 verlangt daher insbesondere von Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsorgans eines Emittenten sowie von allen anderen Personen, die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben und zugleich wesentliche unternehmerische Entscheidungen treffen, dass sie Eigengeschäfte mit finanzmarktgehandelten Anteilen und Schuldtiteln des Emittenten oder damit verbundenen Finanzinstrumenten (z.B. Derivaten) innerhalb von drei Geschäftstagen melden – und zwar sowohl dem Emittenten als auch der zuständigen Behörde (BaFin).

Die Meldepflicht gilt auch für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, unterhaltsberechtigte Kinder und andere Verwandte, die seit mindestens einem Jahr demselben Haushalt angehören. Das Gleiche gilt auch für mit der Führungskraft in enger Beziehung stehende juristische Personen, treuhänderisch tätige Einrichtungen (z.B. Stiftungen) oder Personengesellschaften.

Eigengeschäfte sind meldepflichtig, sobald diese insgesamt einen Betrag von 5.000 Euro bis zum Ende des Kalenderjahres erreicht haben. Die BaFin hat durch eine Allgemeinverfügung mit Wirkung vom 01.01.2020 den Schwellenwert von 5.000 Euro auf 20.000 Euro erhöht.

Hinweis

Die BaFin stellt auf ihrer Homepage eine Datenbank mit allen gemeldeten und veröffentlichten Directors’ Dealings zur Verfügung.

Pflicht des Emittenten zur Veröffentlichung

Der Emittent ist dafür verantwortlich, dass meldepflichtige Geschäfte binnen zwei Geschäftstagen, nachdem der Emittent eine entsprechende Meldung von der Führungskraft oder einer mit dieser eng verbundenen Person erhalten hat, über geeignete Medien innerhalb der gesamten Europäischen Union veröffentlicht werden. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die veröffentlichten Informationen an das Unternehmensregister zu übermitteln, das sie speichert.

Handelsverbot vor Zwischen- und Jahresberichten

Abgesehen von der Pflicht zur Meldung von Eigengeschäften unterliegen Führungskräfte einem grundsätzlichen Verbot, im Zusammenhang mit Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten oder damit verbundenen Finanzinstrumenten während eines geschlossenen Zeitraums von 30 Kalendertagen vor Ankündigung eines Zwischen- oder Jahresabschlussberichts Geschäfte zu tätigen (Artikel 19 Abs. 11 MAR).

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Veröffentlichungen zum Thema

Ex­amp­les for fil­ling out the no­ti­fi­ca­ti­on tem­pla­te

extracted: frequently asked questions (FAQs) on managers’ transactions pursuant to Article 19 of Market Abuse Regulation (EU) No 596/2014, 10th version, as at 23 November 2018

Mus­ter­bei­spie­le zum Aus­fül­len des Mel­de­for­mu­lars

entnommen aus den FAQ zu Eigengeschäften von Führungskräften nach Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014, 10. Version, Stand: 23.11.2018

Ba­Fin hebt Schwel­len­wert auf 20.000 Eu­ro an

Die BaFin hebt den Schwellenwert für Eigengeschäfte von Führungskräften (Directors` Dealings) ab 1. Januar 2020 an. Die Aufsicht erlässt dazu eine Allgemeinverfügung.

Anlagen

Er­hö­hung des Schwel­len­wer­tes auf 20.000,00 EUR nach Ar­ti­kel 19 Abs. 9 der Ver­ord­nung (EU) Nr. 596/2014

Allgemeinverfügung zur Erhöhung des Schwellenwertes auf 20.000,00 EUR nach Artikel 19 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 für zu meldende Eigengeschäfte nach Artikel 19 Abs. 1, 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Ba­Fin will Schwel­len­wert auf 20.000 Eu­ro an­he­ben

Die BaFin plant, den Schwellenwert für Eigengeschäfte von Führungskräften (Directors Dealings) anzuheben. Die Aufsicht will dazu eine Allgemeinverfügung erlassen, die sie bis zum 31. August 2019 zur Konsultation stellt.

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