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Stand:geändert am 13.06.2022 | Thema Zulassung Datenbereitstellungsdienste

Seit dem Inkrafttreten der europäischen Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II) und -verordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR) übernimmt die BaFin seit dem 3. Januar 2018 neue Aufgaben im Zusammenhang mit der Zulassung und Aufsicht von Datenbereitstellungsdiensten.

Datenbereitstellungsdienste sind bei der Erfüllung von Veröffentlichungs- und Meldepflichten involviert, die Wertpapierfirmen und Betreiber von Handelsplätzen gemäß der MiFIR erfüllen müssen. Ihre Regulierung soll die Qualität der Handelstransparenz und einen stärker integrierten europäischen Markt befördern.

Es gibt drei Arten von Datenbereitstellungsdiensten:

  • Genehmigtes Veröffentlichungssystem (Approved Publication Arrangement – APA): Wertpapierfirmen sind im Rahmen der außerbörslichen Nachhandelstransparenz gemäß MiFIR verpflichtet, bestimmte Information über APAs zu veröffentlichen.
  • Bereitsteller konsolidierter Datenträger (Consolidated Tape Provider – CTP): CTPs dürfen die Daten, die sie gemäß MiFIR von Wertpapierfirmen oder Betreibern von Handelsplätzen veröffentlichten, zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom konsolidieren und diesen der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.
  • Genehmigter Meldemechanismus (Approved Reporting Mechanism – ARM): Wertpapierfirmen, die ihre in der MiFIR geregelten Meldepflichten erfüllen, können sich dabei alternativ zu einer eigenen Meldung auch eines ARM bedienen.

Die MiFID II (Titel V, Art. 59 bis 66) stellt das Erbringen von Datenbereitstellungsdienstleistungen durch Datenbereitstellungsdienste unter Zulassungsvorbehalt und behördliche Aufsicht. Dabei sind Datenbereitstellungsdienstleistungen explizit keine neuen Wertpapierdienstleistungen oder -nebendienstleistungen. Vielmehr treten Datenbereitstellungsdienste als neue, eigene Kategorie neben Wertpapierfirmen und Marktbetreiber.

Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, können von einer Erleichterung Gebrauch machen. Die Befugnis zum Erbringen von Datenbereitstellungsdienstleistungen wird in ihrer bestehenden Zulassung als Handelsplatzbetreiber enthalten sein. Allerdings sieht MiFID II in diesen Fällen eine Feststellung vor, dass auch diese Wertpapierfirmen den Zulassungsvoraussetzungen genügen.

Die Vorgaben zu Datenbereitstellungsdiensten aus der MiFID II wurden im Rahmen des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes (2. FiMaNoG) durch Änderungen im KWG, WpHG und FinDAG umgesetzt.

Außerdem sind durch die europäische Kommission technische Regulierungs- und Durchführungsstandards erlassen worden (Delegated Regulation (EU) 2017/571) (RTS 13) und Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110 (ITS 3)).

Ab Januar 2022 übernimmt ESMA eigene Zuständigkeiten für die Zulassung und Aufsicht von bestimmten Datenbereitstellungsdiensten.

Anträge für Datenbereitstellungsdienste

Die BaFin kann formelle Anträge für die Zulassung bzw. für die Feststellung, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden, innerhalb ihrer Zuständigkeit entgegennehmen.

Für die Antragseinreichung sollten die in Annex I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110 (ITS 3) vorgegebenen Formulare, die die BaFin in deutscher Übersetzung zur Verfügung stellt, verwendet werden.

Angaben zu Änderungen bei der Zusammensetzung des Leitungsorgans sind nach Erlaubniserteilung mithilfe des Formblatts in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110 (ITS 3) zu übermitteln.

Anträge innerhalb der Zuständigkeit der BaFin sind grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen.

Hinweise zu den Unterlagen, die mit dem Antrag einzureichen sind, enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 (RTS 13).

Anträge innerhalb der Zuständigkeit der BaFin können Sie an folgende Adressen richten:

Per E-Mail: Datenbereitstellungsdienste@bafin.de

oder postalisch:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Referat WA 45 – Datenbereitstellungsdienste
Marie-Curie-Straße 24-28
60439 Frankfurt am Main

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