BaFin - Navigation & Service

Stand:geändert am 03.01.2018 | Thema Marktmanipulation, Insiderüberwachung Marktmissbrauch

Insiderhandel und Marktmanipulation sind verboten und werden verfolgt, bei der Erstellung von Anlagestrategie- und Anlageempfehlungen sind Mindestanforderungen einzuhalten: Mehr dazu auf diesen Seiten.

In­si­der­über­wa­chung

Insiderinformationen zu nutzen ist verboten und strafbar. Um Insiderhandel auf die Spur zu kommen, wertet die Wertpapieraufsicht Daten über alle Wertpapiergeschäfte aus, die zum Beispiel Banken melden müssen; sie analysiert zudem Ad-hoc-Mitteilungen und geht Hinweisen Dritter nach.

Mehr: Insiderüberwachung …

Markt­ma­ni­pu­la­ti­on

Marktmanipulation ist eine Form des Marktmissbrauchs. Zum Schutz der Finanzmärkte ist Marktmanipulation daher verboten. Es ist eine wichtige Aufgabe der BaFin, Fälle von Marktmanipulation aufzudecken und zu verfolgen.

Mehr: Marktmanipulation …

An­la­ge­stra­te­gie- und An­la­ge­emp­feh­lun­gen

Anlagestrategie- und Anlageempfehlungen bilden eine Grundlage für Anlageentscheidungen. Deshalb sind bei ihrer Erstellung Mindestanforderungen einzuhalten. Sie betreffen die Objektivität, Sorgfalt und Identität derjenigen, die Anlagestrategie- und Anlageempfehlung erstellen und verbreiten.

Mehr: Anlagestrategie- und Anlageempfehlungen …

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Veröffentlichungen zum Thema

Markt­miss­brauchs­ver­ord­nung: An­trags­stel­lung für Fach­ver­fah­ren „Ver­dachts­mel­dun­gen nach MAR“ ab 1. Ja­nu­ar 2023 per E-Mail

Der bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu stellende Antrag für das Fachverfahren „Verdachtsmeldungen nach MAR“ (Market Abuse Regulation, Marktmissbrauchsverordnung) ist ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr im Original auf dem Postweg an die BaFin zu senden.

In­for­ma­ti­ons­blatt zum Fach­ver­fah­ren Ver­dachts­mel­dun­gen nach MAR

Informationsblatt zum MVP-Fachverfahren zur Übermittlung von Verdachtsmeldungen nach Art. 16 Abs. 1 und 2 MAR

Ba­Fin darf schon bei Hin­weis auf mög­li­che Markt­ma­ni­pu­la­ti­on in­for­mie­ren

Gerichte bestätigen: Hat die Aufsicht Hinweise auf eine mögliche Marktmanipulation, so darf sie die Öffentlichkeit auf diesen Umstand aufmerksam machen. Sie muss damit nicht warten, bis eine Marktmanipulation nachgewiesen ist.

17. Pra­xis­fo­rum Wirt­schafts­kri­mi­na­li­tät und Ka­pi­tal­markt am 2. De­zem­ber

Die BaFin richtet ihr „17. Praxisforum Wirtschaftskriminalität und Kapitalmarkt“ am 2. Dezember 2021 als digitale Konferenz aus.

Ba­Fin warnt Pri­vat­an­le­ger vor Auf­ru­fen zu Ak­ti­en­käu­fen in So­zia­len Me­di­en

Die BaFin warnt Anleger vor den Risiken von Wertpapiergeschäften, die sie auf Grundlage von Aufrufen in Sozialen Medien, Internetforen und Apps, wie zum Beispiel Telegram und Reddit, tätigen. Anleger sollten Anlageentscheidungen nicht auf solche konzertierten Aufrufe stützen, sondern sich über das jeweilige Wertpapier aus möglichst objektiven Quellen informieren.

Alle Dokumente