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Stand:geändert am 03.01.2018 | Thema Marktmanipulation, Insiderüberwachung Marktmissbrauch

Insiderhandel und Marktmanipulation sind verboten und werden verfolgt, bei der Erstellung von Anlagestrategie- und Anlageempfehlungen sind Mindestanforderungen einzuhalten: Mehr dazu auf diesen Seiten.

In­si­der­über­wa­chung

Insiderinformationen zu nutzen ist verboten und strafbar. Um Insiderhandel auf die Spur zu kommen, wertet die Wertpapieraufsicht Daten über alle Wertpapiergeschäfte aus, die zum Beispiel Banken melden müssen; sie analysiert zudem Ad-hoc-Mitteilungen und geht Hinweisen Dritter nach.

Mehr: Insiderüberwachung …

Markt­ma­ni­pu­la­ti­on

Marktmanipulation ist eine Form des Marktmissbrauchs. Zum Schutz der Finanzmärkte ist Marktmanipulation daher verboten. Es ist eine wichtige Aufgabe der BaFin, Fälle von Marktmanipulation aufzudecken und zu verfolgen.

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An­la­ge­stra­te­gie- und An­la­ge­emp­feh­lun­gen

Anlagestrategie- und Anlageempfehlungen bilden eine Grundlage für Anlageentscheidungen. Deshalb sind bei ihrer Erstellung Mindestanforderungen einzuhalten. Sie betreffen die Objektivität, Sorgfalt und Identität derjenigen, die Anlagestrategie- und Anlageempfehlung erstellen und verbreiten.

Mehr: Anlagestrategie- und Anlageempfehlungen …

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Veröffentlichungen zum Thema

Ak­ti­enemp­feh­lun­gen in Whats­App-Grup­pen – die Ba­Fin rät zur Vor­sicht

Nach Informationen der Finanzaufsicht BaFin werden derzeit Aktien in WhatsApp-Gruppen zum Kauf empfohlen. Konkret handelt es sich um Aktien der Canaan Inc. (ISIN: US1347481020).

Markt­miss­brauchs­ver­ord­nung: An­trags­stel­lung für Fach­ver­fah­ren „Ver­dachts­mel­dun­gen nach MAR“ ab 1. Ja­nu­ar 2023 per E-Mail

Der bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu stellende Antrag für das Fachverfahren „Verdachtsmeldungen nach MAR“ (Market Abuse Regulation, Marktmissbrauchsverordnung) ist ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr im Original auf dem Postweg an die BaFin zu senden.

In­for­ma­ti­ons­blatt zum Fach­ver­fah­ren Ver­dachts­mel­dun­gen nach MAR

Informationsblatt zum MVP-Fachverfahren zur Übermittlung von Verdachtsmeldungen nach Art. 16 Abs. 1 und 2 MAR

In­for­ma­ti­ons­blatt zum Fach­ver­fah­ren „Ver­dachts­mel­dun­gen nach Mi­CAR“ (wird zeit­nah ein­ge­stellt)

Informationsblatt zum Fachverfahren „Verdachtsmeldungen nach MiCAR“ (wird zeitnah eingestellt)

Ba­Fin darf schon bei Hin­weis auf mög­li­che Markt­ma­ni­pu­la­ti­on in­for­mie­ren

Gerichte bestätigen: Hat die Aufsicht Hinweise auf eine mögliche Marktmanipulation, so darf sie die Öffentlichkeit auf diesen Umstand aufmerksam machen. Sie muss damit nicht warten, bis eine Marktmanipulation nachgewiesen ist.

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