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Stand:geändert am 25.01.2023 Systematische Internalisierung

Ab dem 3. Januar 2018 ist ein erheblich überarbeitetes Regelwerk für die systematische Internalisierung anwendbar. Dies geht einher mit der neu gefassten Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II) und -verordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR) und der im Zuge des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes vorgenommenen Änderungen an KWG und WpHG.

Neue Mitteilungspflicht gemäß § 79 Satz 1 WpHG

Mit Inkrafttreten der neuen Regeln haben Wertpapierfirmen, die als systematische Internalisierer tätig sind, neben den für alle Wertpapierfirmen verbindlichen MiFIR-Regelungen zur Nachhandelstransparenz zusätzlich besondere Vorschriften zur Vorhandelstransparenz zu beachten.

Neu in das WpHG aufgenommen worden ist daneben die Pflicht aller Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als systematische Internalisierer tätig sind, dies der BaFin unverzüglich mitzuteilen (§ 79 Satz 1 WpHG). Die BaFin hat diese Information anschließend der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu übermitteln. Die ESMA erstellt eine Liste aller in der Europäischen Union tätigen systematischen Internalisierer.

Wer ist mitteilungspflichtig?

Gemäß der neuen Vorschrift des § 79 Satz 1 WpHG sind alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen mitteilungspflichtig, die als systematische Internalisierer tätig sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sie die Wertpapierdienstleistung der systematischen Internalisierung erbringen.

Als systematische Internalisierung gilt gemäß der Vorschrift des § 2 Absatz 8 Nummer 2 b) des novellierten WpHG das häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird.

Nähere Regelungen dazu, wann ein häufiger systematischer Handel bzw. ein Handel in erheblichem Umfang stattfindet, finden sich in § 2 Absatz 8 Satz 3 und Satz 4 WpHG. Danach gilt: Ob ein häufiger systematischer Handel vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen, die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für eigene Rechnung durchgeführt werden. Ob ein Handel in erheblichem Umfang vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolumen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zum Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen Union; nähere Bestimmungen enthalten die Artikel 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.

Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind gemäß § 2 Absatz 8 Satz 5 WpHG erst dann erfüllt, wenn sowohl die Obergrenze für den häufigen systematischen Handel als auch die Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden (Schwellenwertüberschreitung) oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und eine Erlaubnis zum Betreiben der systematischen Internalisierung bei der BaFin (im Gesetz „Bundesanstalt“) beantragt hat (Unterwerfungserklärung bzw. Opt-in).

Während Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach derzeitigem Stand frühestens ab September 2018 wegen einer Schwellenwertüberschreitung als systematische Internalisierer gelten können, ist ein freiwilliges Opt-in bereits zum 3. Januar 2018 möglich.

Wie kann die Mitteilung erfolgen?

Die BaFin hat ein Musterformular erstellt, mit dem betroffene Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihrer Mitteilungspflicht gegenüber der BaFin nachkommen können. Es kann elektronisch ausgefüllt werden und ist von einer vertretungsberechtigten Person zu unterzeichnen. Anschließend ist es als Scankopie per E-Mail (secondarymarkets@bafin.de) an die BaFin zu richten.

Welche Sachverhalte sind der BaFin mitzuteilen?

Nach der Regelung des § 2 Absatz 8 Satz 5 WpHG ist grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Mitteilungsvarianten zu unterscheiden, denen für sich genommen jeweils zwei mögliche Mitteilungssachverhalte zugeordnet werden können und die im Musterformular für die SI-Mitteilung auf Seite 1 dargestellt sind:

  • Mitteilung SI-1: Mitteilung der Aufnahme der Tätigkeit als systematischer Internalisierer aufgrund der freiwilligen Unterwerfung unter die für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen (Opt-in);
    korrespondierend dazu

  • Mitteilung SI-2: Mitteilung der Aufgabe der Tätigkeit als systematischer Internalisierer aufgrund der Rücknahme der freiwilligen Unterwerfung unter die für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen (= Opt-out);
    sowie

  • Mitteilung SI-3: Mitteilung der Aufnahme der Tätigkeit als systematischer Internalisierer wegen des Überschreitens der für ein Finanzinstrument maßgeblichen Schwellenwerte (Schwellenwertüberschreitung);
    korrespondierend dazu

  • Mitteilung SI-4: Mitteilung der Aufgabe der Tätigkeit als systematischer Internalisierer wegen des Unterschreitens der maßgeblichen Schwellenwerte für alle relevanten Finanzinstrumente (Schwellenwertunterschreitung).

Dabei gilt, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen der BaFin gegenüber immer dann eine Mitteilung abzugeben haben, wenn sie sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterwerfen (SI-Mitteilung 1) bzw. diese Erklärung zurücknehmen (SI-Mitteilung 2), wobei zu jedem Zeitpunkt ersichtlich sein muss, in welchen Anlageklassen sie die systematische Internalisierung erbringen, gegebenenfalls auch durch die Überschreitung (SI-Mitteilung 3) oder Unterschreitung (SI-Mitteilung 4) der für ein bestimmtes Finanzinstrument maßgeblichen Schwellenwerte.

Denn im Rahmen ihrer Mitteilung haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen der BaFin nicht einzelne Finanzinstrumente anzugeben, für die sie die systematische Internalisierung erbringen bzw. nicht mehr erbringen, sondern ausschließlich die Anlageklassen, denen diese Finanzinstrumente zuzuordnen sind. Dies kann über entsprechende Ankreuzfelder erfolgen, die das Musterformular für die jeweiligen Mitteilungsvarianten vorsieht.

Die Angabe ist erforderlich, weil das von ESMA zu erstellende Verzeichnis aller in der Union tätigen systematischen Internalisierer auch alle Anlageklassen aufführen wird, in denen eine Wertpapierfirma die systematische Internalisierung erbringt. Dieses Register wird unter anderem durch die Weiterleitung der Informationen aktuell gehalten, die der BaFin zu den in Deutschland tätigen systematischen Internalisierern vorliegen.

Unabhängig davon geht die BaFin davon aus, dass jedes Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das als systematischer Internalisierer tätig ist, stets über eine vollständige Zusammenstellung derjenigen Finanzinstrumente verfügt, für die es die systematische Internalisierung erbringt. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die BaFin im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufsichtsaufgaben jederzeit die Vorlage dieser Zusammenstellung verlangen kann.

Was muss der BaFin darüber hinaus angegeben werden?

Die BaFin benötigt für die eindeutige Zuordnung einer Mitteilung zu einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen weitere Angaben, die auf Seite 2 des Musterformulars aufgelistet sind. Dazu gehören insbesondere ein gültiger Legal Entity Identifier (LEI-Code) sowie ein Market Identifier Code (MIC-Code).

Ausfüllbeispiele

Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die beabsichtigen, sich zum 3. Januar 2018 freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen zu unterwerfen (Opt-in), kann die Mitteilung SI-1 des Musterformulars verwendet werden. In diesem Fall sind die entsprechenden beiden Felder auf Seite 1 anzukreuzen und außerdem die Seiten 2 und 3 auszufüllen. Auf Seite 3 sind die entsprechenden Ankreuzfelder zu nutzen und zusätzlich diejenigen Anlageklassen zu markieren, denen die Finanzinstrumente zuzuordnen sind, für die die systematische Internalisierung erbracht wird. Soweit in der Folgezeit die systematische Internalisierung gemäß dieser Mitteilungsvariante in einem weiteren Finanzinstrument erbracht werden soll, muss der BaFin darüber keine weitere Mitteilung gemacht werden, soweit dieses Finanzinstrument einer Anlageklasse zuzuordnen ist, die der BaFin bereits mitgeteilt worden ist. Will ein systematischer Internalisierer in diesem Zusammenhang anschließend zusätzlich in einer weiteren Anlageklasse tätig sein, kann er dies der BaFin über ein entsprechendes Ankreuzen der entsprechenden Anlageklasse auf Seite 3 mitteilen.

Sofern sich ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der auf eine abgegebene Mitteilung SI-1 folgenden Zeit dazu entschließt, nicht mehr als systematischer Internalisierer aufgrund einer freiwilligen Unterwerfung unter die für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen tätig zu sein (Opt-out), ist auf Seite 1 des Musterformulars die Mitteilung SI-2 anzukreuzen. Daneben sind die Seiten 2 und 4 auszufüllen. Wird dann auf Seite 4 die Erklärung über die freiwillige Unterwerfung unter die für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen zurückgenommen und liegen deshalb die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung insgesamt nicht mehr vor, d.h. wird die systematische Internalisierung in keinem relevanten Finanzinstrument einer Anlageklasse mehr – etwa wegen einer Schwellenwertüberschreitung – erbracht, so ist zugleich das Feld anzukreuzen, mit dem der BaFin mitgeteilt werden kann, dass die Tätigkeit als systematischer Internalisierer aufgegeben wird. Außerdem können hier alle Anlageklassen bezeichnet werden, in denen die systematische Internalisierung nach einem vorangegangenen Opt-in insgesamt nicht mehr erbracht wird. Soweit die systematische Internalisierung lediglich in einzelnen Finanzinstrumenten nicht mehr erbracht werden soll, so ist dies der BaFin nur dann im Rahmen der Mitteilung SI-2 mitzuteilen, wenn in keinem weiteren Finanzinstrument der jeweiligen Anlageklasse mehr die systematische Internalisierung erbracht wird.

Sofern ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht wegen eines Opt-ins, sondern wegen einer Schwellenwertüberschreitung erstmalig als systematischer Internalisierer gilt, ist die Mitteilung SI-3 zu machen. In diesem Fall sind die zugehörigen Felder auf Seite 1 des Musterformulars anzukreuzen und zusätzlich die Seiten 2 und 5 auszufüllen. Auf Seite 5 sind bei erstmaliger Mitteilung beide Ankreuzfelder zu nutzen und die relevanten Anlageklassen anzugeben. Hier können der BaFin gegenüber auch Anlageklassen benannt werden, die ihr nicht bereits zuvor im Rahmen eines Opt-ins, d.h. durch eine Mitteilung SI-1, mitgeteilt worden sind, weil erst anschließend die relevanten Schwellenwerte in einem ihnen zuzurechnenden Finanzinstrument überschritten worden sind.

Sollte ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach zuvor der BaFin übermittelter Mitteilung SI-3 im letzten maßgeblichen Berechnungszeitraum in keinem relevanten Finanzinstrument mehr die maßgeblichen Schwellenwerte überschreiten und liegen deshalb die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung nicht mehr vor, so kann dies der BaFin durch Verwendung der Mitteilung SI-4 des Musterformulars mitgeteilt werden. Es sind dann auf Seite 1 des Musterformulars die entsprechenden Felder zu markieren und zusätzlich die Seiten 2 und 6 auszufüllen. Auf Seite 6 können der BaFin außerdem alle Anlageklassen mitgeteilt werden, in denen die systematische Internalisierung wegen des Unterschreitens der relevanten Schwellenwerte aller ihnen zuzurechnenden Finanzinstrumente insgesamt nicht mehr erbracht wird, d.h. in denen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegebenenfalls auch nicht mehr als systematischer Internalisierer auf Grundlage einer vorangegangenen Mitteilung SI-1 tätig sein will.

Nach Zeichnung der jeweils abgegebenen Mitteilung am Ende der Seiten 3, 4, 5 oder 6 ist das Formular als Scankopie per E–Mail an secondarymarkets@bafin.de zu richten.

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