Thema Informationspflichten für Emittenten Marktsondierungen
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Ohne Vorgängerregelung ist die spezielle Regelung für Marktsondierungen in Art. 11 MAR zu finden. Hierbei geht es um die Übermittlung von Informationen im Vorfeld einer Kapitalmarkttransaktion an potenzielle Anleger, um das Interesse des Markts und damit die Erfolgsaussichten abschätzen oder die Attraktivität des eigenen Angebots bewerten zu können. Hierbei kann es erforderlich sein, potenziellen Anlegern gegenüber auch Insiderinformationen offenzulegen.
Der europäische Gesetzgeber hat mit der Einführung von Art. 11 MAR auf die schon bestehende Marktpraxis reagiert und regelt dies nun ausdrücklich. Eine solche Offenlegung wird bei Erfüllen der Verpflichtungen aus Art. 11 MAR als legitime Handlung fingiert und stellt daher eine Privilegierung dar.
Das Kapitel untergliedert sich in folgende Abschnitte: