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Thema Informationspflichten für Emittenten Pflichten der an der Marktsondierung beteiligten Personen

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Art. 11 MAR und die die Marktsondierung begleitenden Regelwerke Delegierte Verordnung (EU) 2016/960 (Marktsondierungsverordnung - MS-VO)1, Durchführungsverordnung (EU) 2016/959 (Marktsondierungs-Durchführungsverordnung - MS-DVO)2 und MAR-Leitlinien „Personen, die Marktsondierungen erhalten“ von ESMA (MAR-Leitlinien)3 enthalten umfangreiche Verfahrensvorschriften, die den beteiligten Personen sowohl materielle als auch formelle Pflichten auferlegen.

Eine Offenlegung von Insiderinformationen ist nach Art. 11 Abs. 4 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 MAR dann rechtmäßig, wenn der offenlegende Markteilnehmer die Verpflichtungen gemäß Art. 11 Abs. 3, 5 MAR erfüllt. Dies bedeutet zwar nicht, dass die Offenlegung von Insiderinformationen im Rahmen von Marktsondierungen durch Marktteilnehmer, die diese Verfahrensvorschriften nicht eingehalten haben, zwangsläufig als unrechtmäßig zu beurteilen ist. Diese Marktteilnehmer können jedoch nicht von der Ausnahme des Art. 11 Abs. 4 MAR profitieren.

Das Kapitel untergliedert sich in folgende Abschnitte:

Fußnoten:

  1. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2016/960 der Kommission vom 17. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für angemessene Regelungen, Systeme und Verfahren für offenlegende Marktteilnehmer bei der Durchführung von Marktsondierungen, ABl. EU Nr. L 160, S. 29.
  2. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2016/959 der Kommission vom 17. Mai 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Marktsondierungen in Bezug auf die von offenlegenden Marktteilnehmern zu nutzenden Systeme und Mitteilungsmuster und das Format der Aufzeichnungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. EU Nr. L 160, S. 23.
  3. 3 MAR-Leitlinien, Personen, die Marktsondierungen erhalten (ESMA/2016/1477DE).

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