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Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Rechtsfolge der Beachtung von Art. 11 MAR ist die Ausnahme vom Offenlegungsverbot gemäß Art. 14 Buchst. c) MAR. Die Privilegierung nach Art. 11 MAR befreit die beteiligten Marktteilnehmer (DMP, MSR) jedoch nicht vom Insiderhandelsverbot gemäß Art. 14 Buchst. a) MAR. Ferner unterliegt der MSR insbesondere auch weiterhin dem Offenlegungsverbot gemäß Art. 14 Buchst. c) MAR.

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