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Thema Informationspflichten für Emittenten Pflichten der Sondierungsempfänger - MSR

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Während Art. 11 Abs. 7 MAR lediglich die Selbsteinschätzung der Informationsqualität durch den MSR vorschreibt, enthalten die MAR-Leitlinien1 eine Reihe von Regelungen dazu, wie sich dieser zu verhalten hat, um die Insiderhandelsverbote, insbesondere das insiderrechtliche Offenlegungsverbot, zu beachten.

Die BaFin kommt diesen Leitlinien in vollem Umfang nach, sodass die entsprechenden Regelungen im Rahmen der Verwaltungspraxis herangezogen werden.

Die Leitlinien machen Vorgaben sowohl zu den Faktoren, die die MSR für eine Selbsteinschätzung nach Art. 11 Abs. 7 MAR berücksichtigen müssen als auch zum Verfahren (Dokumentation) sowie Form und Frist von Aufzeichnungen. Auch der MSR hat umfangreiche Aufzeichnungen auf einem dauerhaften Datenträger zu führen und diese für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Unabhängig davon, ob der DMP die Marktsondierung betreffenden Verpflichtungen einhält, bleibt der MSR den Vorgaben aus Art. 11 Abs. 7 MAR und den MAR-Leitlinien verpflichtet.

Fußnoten:

  1. 1 MAR-Leitlinien, Personen, die Marktsondierungen erhalten (ESMA/2016/1477DE).

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