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Thema Informationspflichten für Emittenten Sachlicher Anwendungsbereich

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Die Marktsondierung muss sich auf Finanzinstrumente i. S. d. Art. 2 Abs. 1 MAR beziehen.

Erwägungsgrund 32 der MAR beschreibt Marktsondierungen als Interaktionen zwischen einem Verkäufer von Finanzinstrumenten und einem oder mehreren potenziellen Anlegern, die vor der Ankündigung eines Geschäfts erfolgen, um das Interesse potenzieller Anleger an einem möglichen Geschäft, seiner preislichen Gestaltung, seinem Umfang und seiner Struktur abzuschätzen.

Beispiele für ein solches Geschäft sind die Emission von Wertpapieren, wie Aktien und Schuldtitel, oder etwa der Verkauf einer großen Menge von Wertpapieren (Block Trade).

Auch stellt ein Übernahmeverfahren eine Situation dar, bei der es im Vorfeld zu einer Marktsondierung kommen kann.

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