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Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Sinn und Zweck der Privilegierung nach Art. 11 MAR ist, den Kapitalmarktbeteiligten die Möglichkeit zu erhalten, Marktsondierungen durchzuführen, auch wenn der zugrundeliegende Sachverhalt Insiderinformationen enthält und die Sondierung folglich auch zur Offenlegung von Insiderinformationen und somit zu einem Verstoß gegen Art. 14 Buchst. c) MAR führen würde.

Marktsondierungen wiederum sind entsprechend der Erwägungsgründe der MAR wichtig für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte. „Marktsondierungen können insbesondere dann nützlich sein, wenn das Vertrauen in die Märkte geschwächt ist, wenn relevante Marktreferenzwerte fehlen oder wenn die Märkte Schwankungen unterworfen sind.“1

Fußnoten:

  1. 1 Erwägungsgrund 32 der MAR.

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