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Thema Informationspflichten für Emittenten Ausnahme vom Offenlegungsverbot

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Art. 11 MAR statuiert eine Ausnahme vom Verbot unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen nach Art. 14 Buchst. c) MAR. Eine im Verlauf einer Marktsondierung vorgenommene Offenlegung von Insiderinformationen wird gemäß Art. 11 Abs. 4 MAR als im Zuge der normalen Ausübung der Beschäftigung oder des Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben vorgenommen betrachtet, wenn der offenlegende Marktteilnehmer die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 3 und 5 erfüllt.1 Folglich ist diese Offenlegung von Insiderinformationen nach Art. 10 Abs. 1 MAR rechtmäßig.

Fußnoten:

  1. 1 Mit Geltung der Verordnung (EU) 2019/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnungen (EU) 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten („KMU-Wachstumsmarkt-Verordnung“), ABl. EU Nr. L 320, S. 1, zum 01.01.2021 wird durch einen in Art. 11 MAR neu eingefügten Abs. 1a MAR ein weiterer Fall von Informationsweitergabe genannt, der im Zuge der normalen Ausübung der Beschäftigung oder des Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben erfolgt, jedoch nicht als Marktsondierung einzuordnen ist: Es ist dies die Übermittlung von Informationen an qualifizierte Anleger im Vorfeld einer Privatplatzierung von Anleiheemissionen.

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