Thema Informationspflichten für Emittenten Aufbewahrung und Vernichtung
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Die Insiderliste ist fünf Jahre aufzubewahren. Mit jeder Aktualisierung beginnt diese Frist für den entsprechenden Datensatz neu zu laufen.
Des Weiteren muss ein jederzeitiger Zugriff auch auf frühere Fassungen für fünf Jahre möglich sein (Art. 2 Abs. 4 DVO (EU) 2016/347).
Nach Ablauf der fünfjährigen Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu vernichten. Dies ergibt sich nunmehr aus
§ 35 Abs. 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).