BaFin - Navigation & Service

Thema Informationspflichten für Emittenten Aufbewahrung und Vernichtung

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Die Insiderliste ist fünf Jahre aufzubewahren. Mit jeder Aktualisierung beginnt diese Frist für den entsprechenden Datensatz neu zu laufen.

Des Weiteren muss ein jederzeitiger Zugriff auch auf frühere Fassungen für fünf Jahre möglich sein (Art. 2 Abs. 4 DVO (EU) 2016/347).

Nach Ablauf der fünfjährigen Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu vernichten. Dies ergibt sich nunmehr aus
§ 35 Abs. 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

Wir freuen uns über Ihr Feedback