Thema Informationspflichten für Emittenten Vorlage der Liste bei der BaFin
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) MAR sind die Listenführungspflichtigen verpflichtet, auf Anfrage der BaFin die Listen unverzüglich vorzulegen. Die Vorlage erfolgt unter Verwendung der von der BaFin festgelegten und auf ihrer Website veröffentlichten elektronischen Hilfsmittel, aktuell ist das die Übermittlung per SecureMail.