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Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Gemäß Art. 2 Abs. 4 DVO (EU) 2016/347 ist die Insiderliste so aufzubewahren und zu führen, dass ihre vertrauliche Handhabung sichergestellt ist. Daher ist der Zugang auf eindeutig festgelegte Personen zu beschränken, für die dieser Zugang aufgrund des Charakters ihrer Funktion oder ihrer Position notwendig ist und die aus dem Kreis des Emittenten, des Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate, der Versteigerungsplattform, des Versteigerers und der Auktionsaufsicht oder derjenigen, die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handeln, stammen.

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