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Thema Informationspflichten für Emittenten Aktualisierung der Liste

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Die Insiderliste ist nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) i. V. m. Abs. 4 MAR unverzüglich zu aktualisieren, wenn sich der Grund für die Erfassung einer Person ändert, wenn eine noch nicht benannte Person Zugang zu den jeweiligen Insiderinformationen erlangt oder wenn eine benannte Person keinen Zugang mehr zu den jeweiligen Insiderinformationen hat. Gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MAR hat die Aktualisierung unter Nennung des Datums und der Uhrzeit die Änderung anzugeben, durch die die Aktualisierung erforderlich wurde.

Die Pflicht zur Aktualisierung der Insiderliste endet, wenn keine Insiderinformation mehr vorliegt. Das ist der Fall, wenn die Information veröffentlicht worden ist oder sich die Insiderinformation bzw. das Projekt vorzeitig erledigt hat. In diesem Fall ist das Datum der Veröffentlichung der Ad-Hoc-Mitteilung bzw. das Datum des Endes des Projektes anzugeben. Bei einzelnen Mitarbeitern endet die Aktualisierungspflicht mit dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen. In die Liste ist das Ausscheidedatum einzutragen. Urlaubs- oder kurzzeitige krankheitsbedingte Abwesenheiten der in der Liste aufgenommen Personen sind kein Grund für die Aktualisierung.

Über die Vorgaben des Art. 18 MAR hinaus sollte – im Sinne einer Korrektur, aber nicht einer Aktualisierung - die Insiderliste auch dann geändert werden, wenn sich bestimmte personenbezogene Daten ändern, wie beispielsweise ein Familienname oder eine private Adresse oder Telefonnummer.

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