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Thema Informationspflichten für Emittenten Aufzunehmende Daten

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Die in die elektronisch zu führende Liste aufzunehmenden Daten ergeben sich im Detail aus Anhang I der DVO (EU) 2016/347, die Art. 18 MAR konkretisiert und sich in den Angaben geringfügig danach unterscheidet, ob die Angaben des permanenten oder des projektbezogenen Abschnitts der Liste betroffen sind.

Angaben über Erstellung und Aktualisierung der Insiderliste

Die Insiderliste ist mit dem Datum der Erstellung zu versehen. Das Datum ist entsprechend der ISO 8601 anzugeben. Dabei ist als Datumformat jjjj-mm-tt und als Zeitformat hh:mm zu verwenden.

Beispiel:
03.07.2016 14:20 Uhr
Datumformat nach ISO 8601: 2016-07-03
Zeitformat nach ISO 8601: 14:20

Der Unterschied zu Tageszeiten ist mit der verwendeten Zonenzeit zur koordinierten Weltzeit (UTC) in der Form +01:00 anzufügen. Bei einer Zeitangabe in koordinierter Weltzeit (UTC) ergibt sich die in Deutschland geltende Mitteleuropäische Zeit (MEZ), indem man eine Stunde, und die im Sommer geltende Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ), indem man zwei Stunden addiert.

Beispiel:
2016-01-03 14:20+01:00 (MEZ)

Angaben zum Verpflichteten und den beauftragten Personen

Die Insiderliste ist zunächst mit einer deutlich hervorgehobenen Überschrift „Insiderliste nach Art. 18 MAR” zu versehen. Der Name des zur Führung der Insiderliste Verpflichteten und die Namen der von ihm mit der Führung der Insiderliste beauftragten Personen sind in die Liste aufzunehmen.

Angaben zu den Personen mit Zugang zu Insiderinformationen

Sämtliche Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages oder der Wahrnehmung anderweitiger Aufgaben Zugang zu den jeweiligen Insiderinformationen haben, sind in der Insiderliste zu führen.

Zu den Angaben zur Person gehört deren Identität. Die Identität umfasst dabei: Vorname, Nachname, ggf. Geburtsname, Anschrift und Name des Unternehmens, sämtliche geschäftliche Telefon- und Handynummern, Geburtsdatum, sämtliche private Telefon- und Handynummern sowie die vollständige persönliche Adresse. Hinsichtlich der persönlichen Adresse ist auch der Zweitwohnsitz aufzunehmen.

Neu ist die Angabe einer nationalen Identifikationsnummer. Für deutsche Insider ist in Ermangelung einer solchen Nummer momentan kein Eintrag vorzunehmen, insbesondere ist keine Steuer-Identifikationsnummer einzutragen. Bei ausländischen Insidern ist die nationale Identifikationsnummer einzutragen, sofern eine solche existiert.

Hinsichtlich der Erleichterungen für KMU-Emittenten vgl. Abschnitt V.2.4.1

Eine Bezugnahme auf interne Datenbanken ist nicht ausreichend.

Funktion und Grund für die Erfassung dieser Person in der Liste

Es ist die Funktion des Insiders und der Grund für die Erfassung gemäß Art. 18 Abs. 3 Buchst. b) MAR der Person in der Liste anzugeben. Als Funktion des Insiders ist seine Funktion im Unternehmen, wie beispielsweise Vorstandsmitglied, anzugeben. Der Grund für die Aufnahme in die Liste ergibt sich regelmäßig daraus, dass die Person in das im jeweiligen Abschnitt benannte Projekt einbezogen worden ist.

Beginn und Ende des Zugangs zu Insiderinformationen

Grundsätzliches

Gemäß Art. 18 Abs. 3 Buchst. c) MAR ist nicht nur das Datum, seit dem die jeweilige Person Zugang zu den jeweiligen Insiderinformationen hat, sondern auch die entsprechende Uhrzeit aufzunehmen (vgl. dazu auch oben unter Abschnitt V.4.3.1).

Dabei ist maßgeblich, seit wann die einzelne Person Zugang zu der jeweiligen Information besitzt bzw. in das Projekt eingebunden wurde. Hierbei kommt es auf den Zugang und nicht erst auf die tatsächliche Kenntnis der Insiderinformation an.

Ist die Insiderliste in Abschnitte eingeteilt, so ist das Datum der Erstellung des Abschnitts mit aufzunehmen.

Das Ende des Zugangs zu den jeweiligen Insiderinformationen ist ebenfalls mit Datum und Uhrzeit einzutragen. Für einzelne Personen kann der Zugang insbesondere mit Ausscheiden aus dem Unternehmen wegfallen, für alle in die Liste aufgenommenen Personen durch die Veröffentlichung der Insiderinformation.

Sonderfall: Gruppen von Insidern

Bei einer Gruppe von Beteiligten, z.B. einem bestimmten Projektteam, kann einheitlich auf den Zeitpunkt der Entstehung der Insiderinformation, also z.B. auf die Entscheidung des zuständigen Gremiums, abgestellt werden. Unabhängig davon kann darüber hinaus erläutert werden, ob und wann einzelne Personen konkret Zugang bzw. Kenntnis von der Insiderinformation erhalten haben. Dies gilt auch für die Darstellung von krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheiten. Sofern der Emittent weiß, dass für bestimmte Mitarbeiter der konkrete Zeitpunkt des Zugangs bzw. der Kenntnis der Insiderinformation erst nach dem für die Gruppe geltenden Zeitpunkt erfolgt ist, kann von vornherein dieser individualisierte Zeitpunkt vermerkt werden.

Fußnoten:

  1. 1 Mit Geltung der Verordnung (EU) 2019/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnungen (EU) 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten („KMU-Wachstumsmarkt-Verordnung“), ABl. EU Nr. L 320, S. 1, zum 01.01.2021 werden sich Änderungen hinsichtlich der in die Insiderliste aufzunehmenden Personen ergeben.

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