Thema Informationspflichten für Emittenten Format und Aufbau
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Die Insiderliste ist elektronisch zu führen entsprechend dem Format der Vorlage 1 bzw. 2 in Anhang 1 der DVO (EU) 2016/347. KMU-Emittenten müssen die Liste nicht zwingend in einem elektronischen Format führen, jedoch haben sie ein Format zu wählen, das die Wahrung der Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit während der Übertragung gewährleistet.
Die Insiderliste ist in separate Abschnitte zu gliedern, wobei jeder Insiderinformation ein eigener Abschnitt zuzuordnen ist, der Angaben nur zu den natürlichen Personen enthält, die Zugang zu der für diesen Abschnitt relevanten Insiderinformation haben, Art. 2 Abs. 1 DVO (EU) 2016/247. Es entfällt damit die bisherige Möglichkeit, Insiderlisten alternativ auch nach Funktionen innerhalb des Unternehmens aufzustellen.
Fakultativ kann die Insiderliste um einen Abschnitt sog. permanenter Insider ergänzt werden, um zu vermeiden, dass diese Personen in jeder einzelnen Insiderliste aufgeführt werden müssen. Dabei sollen nur Personen in dem Abschnitt „Permanente Insider“ erfasst werden, die aufgrund des Charakters ihrer Funktion oder Position jederzeit Zugang zu allen Insiderinformationen haben, Erwägungsgrund 4 der DVO (EU) 2016/347.