Thema Informationspflichten für Emittenten Sonderfall: Dienstleister
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Der Emittent hat von dem Dienstleister, der für ihn tätig wird, in Beibehaltung der alten Vorgaben, nicht zwingend alle Mitarbeiter des Dienstleisters, die Zugang zur Insiderinformation haben, aufzunehmen. Es besteht auch die Möglichkeit, lediglich einen Ansprechpartner des Dienstleisters aufzunehmen (siehe auch oben unter Abschnitt V.2.3.). Dabei ist zu beachten, dass als Insider nur natürliche Personen aufzunehmen sind und keine juristischen Personen. Auch für den Ansprechpartner des Dienstleisters sind die persönlichen Daten aufzunehmen, die sich aus den Mustern im Anhang I der DVO (EU) 2016/347 ergeben.