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Thema Informationspflichten für Emittenten Beispiele für aufzunehmende Personen beim Emittenten

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Regelmäßig in Insiderprojekte einbezogen und damit Insider sind Mitarbeiter aus den Bereichen Compliance, Controlling, Finanzen, Investor Relations, Recht und Steuern und Beteiligte in den Gremien Ad-hoc-Komitee, Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss.

Organmitglieder wie Vorstandsmitglieder haben in der Regel im Rahmen ihrer Aufgaben Zugang zu den jeweiligen Insiderinformationen und sind daher in die Insiderliste des Emittenten aufzunehmen. Organmitglieder selbst haben jedoch keine eigene Insiderliste zu führen.

Auch Assistenten des Vorstands sind bei entsprechendem Zugang zu den jeweiligen Insiderinformationen, sofern sie beim Emittenten angestellt sind, aufzunehmen. Assistenten von Aufsichtsratsmitgliedern sind, sofern sie beim Emittenten angestellt sind, ebenso aufzunehmen. Sind Assistenten von Aufsichtsratsmitgliedern jedoch beim Aufsichtsrat selbst oder einem dritten Unternehmen angestellt, sind sie nicht in die Insiderliste des Emittenten aufzunehmen, da keine Rechtsbeziehung zum Emittenten besteht.

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