Thema Informationspflichten für Emittenten Listenführungspflichtige
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Art. 18 MAR verpflichtet zwei Personenkreise zum Führen von Insiderlisten; zum einen Emittenten und1 zum anderen die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen. Diese Pflichten bestehen nebeneinander und sind nicht alternativ zu verstehen. Jedoch kann der Emittent die Führung der Liste durch Dienstleister erledigen lassen, gleichwohl bleibt er jedoch für die ordnungsgemäße Führung verantwortlich (Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 MAR). So kann auch die Muttergesellschaft die Liste für ihr Tochterunternehmen führen, gleichwohl bleibt aber die Tochtergesellschaft als Emittent verantwortlich.
Das Kapitel untergliedert sich in folgende Abschnitte:
Fußnoten:
- 1 Durch die Verordnung (EU) 2019/2155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnungen (EU) 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten ("KMU-Wachstumsmarktverordnung"), ABl. EU Nr. L 320, S. 1, wird zum 01.01.2021 in Art. 18 Abs. 1 MAR ausdrücklich klargestellt, dass sich die Pflicht auf beide Personenkreise bezieht.