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Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

§ 120 Abs. 15 Nr. 12 bis 16 WpHG sieht in Umsetzung von Art. 30 Abs. 1 Buchst. a) MAR für vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen Art. 18 Abs. 1 bis 6 MAR die Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro gegenüber natürlichen Personen vor. Gegenüber juristischen Personen ist eine Geldbuße bis zu einer Million Euro bzw. bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils möglich.

Die mit Geldbuße bedrohten Tatvarianten sind im Einzelnen erfüllt, wenn der Listenführungspflichtige:

  • entgegen Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) MAR eine Insiderliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aufstellt, § 120 Abs. 15 Nr. 12 WpHG,
  • entgegen Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) i. V. m. Art. 18 Abs. 4 MAR eine Insiderliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aktualisiert, § 120 Abs. 15 Nr. 13 WpHG,
  • entgegen Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) MAR eine Insiderliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, § 120 Abs. 15 Nr. 14 WpHG,
  • entgegen Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 MAR nicht die dort genannten Vorkehrungen (Aufklärung, vgl. V.9) trifft, § 120 Abs. 15 Nr. 15 WpHG,
  • entgegen Art. 18 Abs. 5 MAR eine Insiderliste nach einer Erstellung oder Aktualisierung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, § 120 Abs. 15 Nr. 16 WpHG.

Neben der Verhängung von Bußgeldern hat die BaFin gemäß § 125 WpHG Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen unter Offenbarung der Identität der betroffenen natürlichen oder juristischen Person auf ihrer Internetseite bekannt zu geben.

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