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Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

An die Stelle der vormals nach § 15b WpHG a. F. zu erstellenden sog. Insiderverzeichnisse ist mit Inkrafttreten der MAR die Pflicht zur Erstellung von Insiderlisten gemäß Art. 18 MAR gerückt. Ergänzend legt die Durchführungsverordnung (EU) 2016/3471 das Format fest und enthält im Anhang eine Vorlage für Insiderlisten.

Nach Art. 18 MAR haben Emittenten oder alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen eine Liste aller Personen aufzustellen, die Zugang zu den jeweiligen Insiderinformationen haben. Diese Insiderlisten sind fortwährend zu aktualisieren und der BaFin auf deren Ersuchen zuzusenden.

Die in den Insiderlisten aufgeführten Personen sind durch den Listenführungspflichtigen über die rechtlichen Pflichten, die sich aus dem Zugang zu den jeweiligen Insiderinformationen ergeben (insbesondere das Verbot unter Verwenden der Insiderinformation zu handeln), sowie über die Rechtsfolgen von Verstößen, aufzuklären. Dadurch werden die belehrten Personen für einen vorsichtigen Umgang mit Insiderinformationen sensibilisiert. Zum anderen ermöglichen die Insiderlisten dem Emittenten sowie anderen Listenführungspflichtigen, den Fluss der Insiderinformation zu überwachen und damit ihren Geheimhaltungspflichten nachzukommen. Insiderlisten dienen damit der Verbesserung der Marktintegrität. Schließlich erleichtern Insiderlisten der BaFin beim Vorliegen von Anhaltspunkten für Insidertaten eine schnelle Eingrenzung des Kreises der bestimmungsgemäßen Insider.

Fußnoten:

  1. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2016/347 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das genaue Format der Insiderlisten und für die Aktualisierung von Insiderlisten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. EU Nr. L 65, S. 49.

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