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Thema Informationspflichten für Emittenten Beschlüsse über Rückkaufprogramme als Insiderinformation

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Der Beschluss des Vorstands, von einer Ermächtigung der Hauptversammlung zur Durchführung eines Rückkaufprogramms Gebrauch zu machen, stellt bei einem entsprechenden Kursbeeinflussungspotenzial eine Insiderinformation dar.

Allerdings stellen die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats des Emittenten, der Hauptversammlung eine Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien vorzuschlagen in der Regel noch keine Insiderinformationen dar.1

Die konkrete Umsetzung des Aktienrückkaufbeschlusses bereitet dabei für das Unternehmen keine Probleme, da Handlungen auf der Grundlage eigener Pläne bzw. die bloße Tatsache dieses Erwerbs nicht als Nutzung von Insiderinformationen gelten (Erwägungsgrund 31 der MAR).

Probleme können sich jedoch ergeben, wenn der grundsätzliche Beschluss, Aktien zurückzukaufen, zwar bereits gefallen ist, das Unternehmen aber im Zeitpunkt der konkreten Ordererteilung über anderweitige Insiderinformationen verfügt, die geeignet sind, den Kurs erheblich positiv zu beeinflussen. Denn in diesem Fall handelt das Unternehmen auch bei der Umsetzung des Aktienrückkaufs in Kenntnis der erlangten Insiderinformationen und verwendet diese i. S. d. Art. 8 Abs. 1 MAR.

Bei der Umsetzung des Aktienrückkaufprogramms empfiehlt sich daher, vor Ausführung der Transaktionen gegenüber der mit dem Rückkaufprogramm beauftragten Bank oder einem unabhängigen Dritten eine bindende rechtliche Verpflichtung zum Erwerb einer im Voraus festgelegten Menge Aktien über einen bestimmten Zeitraum auszusprechen. Übernimmt das beauftragte Institut oder der Dritte dann den Rückkauf in eigener Regie und kann diese Person insbesondere selbständig über den Zeitpunkt der Ordererteilung bestimmen, ist es unschädlich, wenn das Unternehmen vor der Ausführung z.B. der dritten oder vierten Order Kenntnis von Insiderinformationen erhält. Denn die rechtliche Verpflichtung zum Erwerb der Aktien lag hier bereits vor Kenntnis der Insiderinformationen. Die gesetzliche Vermutung des Nutzens von Insiderinformationen wäre dadurch widerlegt. Dies gilt aber nur, wenn die für die Ausführung der einzelnen Order verantwortlich zeichnende Person selbst über keine relevanten Insiderinformationen über die zu erwerbenden Aktien verfügt und die Verpflichtung des Unternehmens zu einem Zeitpunkt ausgesprochen wurde, zu dem das Unternehmen über keine Insiderinformationen verfügte.

Während des Zeitraums eines Aufschubs nach Art. 17 Abs. 4, 5 MAR können die Safe-Harbour-Vorschriften nach Art. 5 Abs. 1 bis 3 MAR nicht genutzt werden, auch wenn das Rückkaufprogramm unter Führung eines unabhängig handelnden Kreditinstituts durchgeführt wird, sofern der Vorstand bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung Kenntnis über die Insiderinformation hatte, vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchst. c) der DelVO (EU) 2016/1052. Art. 4 Abs. 2 Buchst. b) der DelVO (EU) 2016/1052 ist hier nicht einschlägig, da diese Rückausnahme voraussetzt, dass das Kreditinstitut auch den Zeitpunkt des Erwerbs unabhängig entscheidet. Mit der Beauftragung ist aber jedenfalls der mögliche Beginn des Erwerbszeitraums vom Emittenten festgelegt, sodass eine vollständige Unabhängigkeit nicht mehr vorliegt. Die Beauftragung muss also vor der Kenntniserlangung über Insiderinformationen erfolgen, damit die vorgenannte Rückausnahme greift.

Das Unternehmen kann jederzeit das Rückkaufprogramm beenden. Verzichtet das Unternehmen wegen nunmehr vorliegender Insiderinformationen auf den Rückkauf, ist höchste Sorgfalt zwingend geboten. Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 MAR kann auch die Stornierung oder Änderung eines Auftrags ein Insidergeschäft darstellen. Das würde für den o. g. Fall einer vorgelagerten Auftragserteilung bedeuten, dass wenn im Nachhinein Insiderinformationen erlangt werden, ein vorzeitiges Beenden des Rückkaufprogramms und damit einhergehend eine Stornierung oder Änderung dieses Auftrags ein verbotenes Insidergeschäft darstellen kann.

Zudem ist bei der erneuten Aufnahme des Rückkaufprogramms darauf zu achten, dass auch hier keine Insiderinformationen vorliegen, die im Rahmen des weiteren Rückkaufs verwendet werden würden.

Fußnoten:

  1. 1 Weitere Ausführungen hierzu im Abschnitt I.2.1.5.4.

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