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Thema Informationspflichten für Emittenten Aktienrückkäufe aus sonstigen Gründen, Rückkäufe sonstiger Instrumente

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Ein Aktienrückkaufprogramm muss einen der in Art. 5 Abs. 2 MAR genannten Zwecke haben, um in den Genuss der in Art. 5 Abs. 1 MAR vorgesehen Ausnahme zu gelangen. Die Liste der nach Art. 5 Abs. 2 MAR zulässigen Zwecke ist abschließend. Bei Aktienrückkäufen zu Zwecken, die Art. 5 Abs. 2 MAR nicht regelt, gilt mithin das Verbot der Markmanipulation und des Insiderhandels. Nicht erfasst ist z.B. der Fall, dass ein Unternehmen den Rückkauf von Aktien beschließt, um diese später als Akquisitionswährung zu verwenden. Bei der materiell-rechtlichen Bewertung des Rückkaufprogramms nach Maßgabe der Marktmanipulationsvorschriften dürfte es aber primär auf dessen konkrete Umsetzung ankommen und weniger auf den verfolgten Zweck. Weiter ist die Ausnahme für Rückkaufprogramme nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 MAR auf den Handel mit eigenen Aktien beschränkt. Art. 5 Abs. 1 MAR ist also z.B. nicht auf Rückkäufe eigener Anleihen anwendbar. Transaktionen, die nicht in den Anwendungsbereich des Art. 5 MAR fallen, stellen aber nicht „per se“ automatisch einen Verstoß gegen Art. 15 MAR dar. Vielmehr ist bei solchen Transaktionen im Einzelfall zu prüfen, ob sie möglicherweise gegen das Verbot der Marktmanipulation verstoßen.

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