Thema Informationspflichten für Emittenten Laufende Veröffentlichungspflicht
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Jedes Geschäft im Zusammenhang mit Rückkaufprogrammen (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 DelVO (EU) 2016/1052) oder Stabilisierungsmaßnahmen (Art. 6 Abs. 2 DelVO (EU) 2016/1052) muss spätestens am Ende des siebten Handelstags nach dem Tag der Ausführung des Geschäfts auch angemessen bekanntgegeben (vgl. Art. 1 Buchst. b) DelVO (EU) 2016/1052) werden. Für Rückkaufprogramme sieht der Gesetzgeber außerdem explizit vor, dass der Emittent die bekanntgegebenen Geschäfte auf seiner Website veröffentlicht und dafür sorgt, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 DelVO (EU) 2016/1052).
Inhaltlich deckt sich die Veröffentlichungspflicht mit der laufenden Meldepflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden. Das bedeutet insbesondere, dass Transaktionen im Zusammenhang mit Rückkaufprogrammen sowohl in detaillierter Form als auch in aggregierter Form zu veröffentlichen sind. Es erscheint allerdings denkbar, dass datenschutzrechtliche Gründe einer Veröffentlichung von Angaben zu verantwortlichen natürlichen Personen einer Veröffentlichung entgegenstehen können. Da diese Information primär der Aufsichtsbehörde dient, muss sie nicht zwingend veröffentlicht werden.
Für Stabilisierungsmaßnahmen sieht Art. 6 Abs. 3 DelVO (EU) 2016/1052 vor, dass innerhalb einer Woche nach Ablauf des Stabilisierungszeitraums eine Schlussmitteilung an die Öffentlichkeit mit dem dort genannten Inhalt erfolgt.