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Thema Informationspflichten für Emittenten Laufende Meldepflicht gegenüber der BaFin

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Alle Transaktionen im Zusammenhang mit Rückkaufprogrammen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 DelVO (EU) 2016/1052) oder Stabilisierungsmaßnahmen (Art. 5 Abs. 5 MAR) müssen spätestens am Ende des siebten Handelstags nach dem Tag der Ausführung des Geschäfts der BaFin gemeldet werden. Daraus folgt, dass Transaktionen nicht täglich gemeldet werden müssen, sondern sieben Handelstage lang gesammelt und dann gebündelt gemeldet werden können. Zu beachten ist dabei aber, dass keine der Transaktionen später als am Ende des siebten Handelstags nach dessen Ausführung gemeldet wird. Transaktionen im Zusammenhang mit Rückkaufprogrammen sind sowohl in detaillierter Form als auch in aggregierter Form zu melden (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 DelVO (EU) 2016/1052), wobei bei der aggregierten Form das aggregierte Volumen und der gewichtete Durchschnittskurs pro Tag und pro Handelsplatz anzugeben sind (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 DelVO (EU) 2016/1052).

Wie sich aus dem Verweis auf Art. 25 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR)1 in Art. 5 Abs. 3 MAR ergibt, müssen die Transaktionsmeldungen zu Rückkaufprogrammen auch Orderdaten enthalten. Eine entsprechende Pflicht zur Meldung von Orderdaten für Transaktionen im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen sieht weder die MAR noch die DelVO (EU) 2016/1052 vor.

Neben der Meldepflicht gegenüber der BaFin bestehen ggf. Meldepflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten: Die DelVO (EU) 2016/1052 sieht sowohl für Rückkaufprogramme (Art. 2 Abs. 2 Satz 2) als auch für Stabilisierungsmaßnahmen (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 Buchst. a)) vor, dass der Emittent der zuständigen Behörde jedes Handelsplatzes, auf dem die Aktien zum Handel zugelassen sind bzw. gehandelt werden, alle mit dem Rückkaufprogramm oder der Stabilisierungsmaßnahme zusammenhängenden Geschäfte meldet.

Die für Rückkaufprogramme (Art. 5 Abs. 3 MAR i. V. m. Art. 2 Abs. 2 DelVO (EU) 2016/1052) und für Stabilisierungsmaßnahmen (Art. 5 Abs. 5 MAR i. V. m. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 DelVO (EU) 2016/1052) zu übermittelnden Transaktionsmeldungen sollten der BaFin auf elektronischem Weg übermittelt werden. Hierfür stellt die BaFin ein entsprechendes elektronisches Fachverfahren über das MVP-Portal zur Verfügung. Unter https://www.bafin.de/dok/8687598 stellt die BaFin Vorlagen (Excel-Dateien) zur Verfügung, die heruntergeladen, mit den entsprechenden Transaktionsmeldungen befüllt und anschließend über das Fachverfahren des MVP-Portals der BaFin übermittelt werden. Die Vorlagedateien sind mit einem Ausschnitt der gemäß Art. 26 bzw. Art. 25 MiFIR zu meldenden Daten zu befüllen. Die Vorlagedateien enthalten jeweils eine Arbeitsmappe in deutscher und in englischer Sprache, von denen aber nur eine auszufüllen ist.

Fußnoten:

  1. 1 Verordnung (EU) 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. EU Nr. L 173, S. 84, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016, ABl. EU Nr. L 175, S. 1.

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