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Thema Informationspflichten für Emittenten Ausnahmen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen von dem Marktmissbrauchsverbot (sog. "Safe Harbour")

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Für Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen sieht Art. 5 MAR Ausnahmen für das Verbot von Insidergeschäften und das Verbot der Marktmanipulation vor. Bei den Regelungen nach Art. 5 Abs. 1 MAR bzw. Art. 5 Abs. 4 MAR handelt es sich um Tatbestandsausschlussgründe.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 MAR gelten die Verbote des Art. 14 MAR und des Art. 15 MAR unter bestimmten Voraussetzungen nicht für den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass die Einzelheiten des Programms vor dem Beginn des Handels vollständig offengelegt werden müssen. Die angemessen bekannt zu gebenden Inhalte (Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052)1 können dabei auch im Rahmen der Ad-hoc-Mitteilung zur Durchführung des Aktienrückkaufprogramms bekannt gemacht werden, sofern diese nach Art. 17 Abs. 1 MAR ohnehin notwendig ist und unverzüglich erfolgt. Weiter müssen Transaktionen im Zusammenhang mit dem Rückkaufprogramm der zuständigen Behörde des Handelsplatzes gemeldet und anschließend öffentlich bekanntgegeben werden. In Bezug auf Kurs und Volumen müssen angemessene Grenzen eingehalten werden. Nur die in Art. 5 Abs. 2 MAR genannten Zwecke können den Safe Harbour eröffnen.

Die in den Artt. 14 und 15 der MAR festgeschriebenen Verbote gelten gemäß Art. 5 Abs. 4 MAR außerdem nicht für den Handel mit Wertpapieren oder verbundenen Instrumenten zur Stabilisierung des Kurses von Wertpapieren, wenn die Dauer der Stabilisierungsmaßnahme begrenzt ist, relevante Informationen zur Stabilisierung offengelegt und der zuständigen Behörde des Handelsplatzes gemäß Abs. 5 gemeldet werden und in Bezug auf den Kurs angemessene Grenzen eingehalten werden.

Die bei den Aktienrückkaufprogrammen und Stabilisierungsmaßnahmen nach Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 MAR einzuhaltenden Bedingungen werden durch die DelVO (EU) 2016/1052 weiter präzisiert.

Hinsichtlich eines signifikanten Zeichnungsangebots ist in Fortführung der alten Rechtslage (Art. 2 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003)2 maßgeblich, dass die Maßnahmen öffentlich angekündigt sein müssen. Damit können öffentlich angekündigte Privatplatzierungen neuer Aktien dem Anwendungsbereich der Safe Harbour-Regelungen unterfallen. Hingegen stellt der Handel mit Wertpapierblöcken, der als reine Privattransaktion ausgestaltet ist, keine Erst- oder Zweitplatzierung von Wertpapieren in diesem Sinne dar und ist damit von den Safe Harbour-Regelungen nicht erfasst (vgl. Erwägungsgrund 6 Satz 3 der DelVO 2016/1052).

Kapitalerhöhungen von bereits börsennotierten Gesellschaften fallen unter den Begriff der Zweitplatzierung von Aktien. Der Stabilisierungszeitraum beginnt bei Zweitplatzierungen gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) DelVO 2016/1052 an dem Tag, an dem der Schlusskurs (Platzierungskurs) der Wertpapiere angemessen bekannt gegeben wird.

Fußnoten:

  1. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen, ABl. EU Nr. 173, S. 34.
  2. 2 Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen, ABl. EU Nr. L 336, S. 33.

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