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Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Eine Straftat gemäß §§ 120 Abs. 15 Nr. 2, 119 Abs. 1 Nr. 1 WpHG setzt voraus, dass die Tathandlung auf den Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments eingewirkt hat. Ist ein Einwirken auf den Börsenpreis nicht nachweisbar, kommt eine Versuchsstrafbarkeit oder das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit in Betracht.

Auf den Börsenpreis wird eingewirkt, wenn er künstlich – d.h. gegen die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse am Markt – erhöht, abgesenkt oder auch nur stabilisiert wird. Entscheidend ist, dass die manipulative Handlung kausal für die Preiseinwirkung ist. Die Verbreitung von Informationen oder das Verschweigen müssen also zumindest mitursächlich für die Preisänderung bzw. Preisstabilisierung sein. Hierfür sind Vergleiche von bisherigem Kursverlauf und Umsatz sowie die Kurs- und Umsatzentwicklung des betreffenden Papiers am Tag der tatbestandlichen Handlung als Indizien heranzuziehen.

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