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Thema Informationspflichten für Emittenten Marktmanipulation durch falsche oder irreführende Signale beim Verbreiten von Informationen

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. c) MAR umfasst der Begriff „Marktmanipulation“ die Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich des Internets oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts oder der Nachfrage danach geben oder bei denen dies wahrscheinlich ist oder ein anormales oder künstliches Kursniveau eines oder mehrerer Finanzinstrumente, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts herbeiführen oder bei denen dies wahrscheinlich ist, einschließlich der Verbreitung von Gerüchten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren.

Marktmanipulation durch das Verbreiten falscher oder irreführender Informationen schadet nicht nur den Anlegern in besonderer Weise, weil sie ihre Anlageentscheidungen auf falsche oder verzerrte Informationen stützen. Sie schadet auch den Emittenten, da das Vertrauen in die sie betreffenden Informationen untergraben wird.

Das Kapitel untergliedert sich in folgende Abschnitte:

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