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Thema Informationspflichten für Emittenten Verschweigen von Informationen

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Informationen werden in der Regel durch aktives Tun verbreitet. Denkbar ist aber auch eine Marktmanipulation durch das Verschweigen von Informationen. Zwar wird in Artt. 12, 15 MAR nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit der Tatbegehung durch bloßes Unterlassen hingewiesen, aber nach Art. 2 Abs. 4 MAR gelten die Verbote und Anforderungen der MAR für Handlungen und Unterlassungen. Demnach kann im Einklang mit Art. 2 Abs. 4 MAR und § 13 StGB auch ein Unterlassen den Tatbestand der Marktmanipulation erfüllen.

Voraussetzung ist stets, dass eine Rechtspflicht zur Veröffentlichung der betreffenden Information besteht. Neben deutschen Gesetzen und Verordnungen kann die Offenbarungspflicht auch aus europäischen Verordnungen und unter bestimmten Umständen sogar aus ausländischen Gesetzen und Verordnungen (z.B. wenn der Emittent auch an einer ausländischen Börse gehandelt wird und den dortigen Kapitalmarktgesetzen unterliegt) resultieren. Keine Offenbarungspflichten begründen dagegen nicht rechtsverbindliche Kodizes und freiwillige Verhaltensvereinbarungen.

Die Offenbarungspflicht kann sich beispielsweise aus den Vorschriften über die Ad-hoc-Publizität (Art. 17 MAR), Stimmrechtsmeldungen (§ 33 WpHG), Meldungen von Eigengeschäften von Führungskräften (Art. 19 Abs. 1 MAR), aus den Bestimmungen zur handels- und bilanzrechtlichen Publizität oder anderen kapitalmarktrechtlichen Regelungen ergeben. Sie kann aus anlassbezogenen Vorschriften resultieren (wie z.B. bei einer Unternehmensübernahme nach §§ 10, 27, 35 WpÜG) oder aus Bestimmungen zur Regelpublizität (wie z.B. der Pflicht zur Aufstellung und Offenlegung eines Jahresabschlusses der Gesellschaft nach §§ 325 ff. i. V. m. 264 ff. HGB).

Soweit es um das Verschweigen von Informationen geht, kann der Verstoß nur von solchen Personen begangen werden, denen selbst eine eigenständige Offenlegungspflicht obliegt oder die unternehmensintern für die Erfüllung einer dem Emittenten obliegenden gesetzlichen Veröffentlichungspflicht zuständig sind. Andere Personen können wegen ihrer Mitwirkung an dem Verstoß verantwortlich sein.

Ein Unterlassen in Form des Verschweigens liegt immer dann vor, wenn der zu offenbarende Umstand überhaupt nicht, d.h. gegenüber keiner Person, aufgedeckt wird. Für das Verschweigen kann es aber auch ausreichen, wenn die Information nicht gegenüber allen Personen, denen gegenüber eine Offenbarungspflicht besteht, offen gelegt wird. Das ist z.B. der Fall, wenn die in der Offenbarungspflicht vorgesehene Form der Offenlegung nicht beachtet wird und die tatsächlich vorgenommene Veröffentlichung nicht eine gleichwertige Öffentlichkeit herstellt.

Beispiel:
Ein Emittent korrigiert seine zuvor im Wege einer Ad-hoc-Meldung veröffentlichten Umsatz- und Ergebnisprognosen deutlich nach unten. Er teilt die neuen Zahlen in einer Gesellschafterversammlung mit, verzichtet aber auf die Veröffentlichung im Rahmen einer Ad-hoc-Meldung.

Ein Verschweigen i. S. d. Manipulationsverbots kann auch vorliegen, wenn eine Information zu spät offengelegt wird. Schließlich kann auch ein Verschweigen dadurch begründet werden, dass bei einer Offenbarungspflicht ein Aufschubtatbestand genutzt wird, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen.

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