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Thema Informationspflichten für Emittenten Verbreiten von Informationen

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Der Informationsbegriff ist weit auszulegen und erfasst alle Angaben und Äußerungen ohne jede Beschränkung sachlicher oder inhaltlicher Art. Informationen sind nicht nur nachprüfbare Tatsachen, sondern unter den Begriff fallen auch Werturteile, Prognosen und Gerüchte. In Betracht kommen insbesondere Angaben in Ad-hoc-Meldungen, Meldungen von Eigengeschäften von Führungskräften, Stimmrechtsmeldungen, Geschäftsberichten und Prospekten, aber auch etwa Mitteilungen auf Pressekonferenzen.

Es ist nicht erforderlich, dass die Information öffentlich verbreitet oder gegenüber einem großen Personenkreis kundgegeben wird. Es reicht aus, wenn die Information zumindest gegenüber einer Person so kundgegeben wird, dass die Information in ihren Herrschaftsbereich gelangt und sie von ihr Kenntnis nehmen kann. Auf welchem Weg verbreitet wird, ist unerheblich. Erfasst wird die Verbreitung über traditionelle Kommunikationskanäle gleichermaßen wie die Verbreitung von Informationen über das Internet, einschließlich über Websites sozialer Medien oder anonymer Blogs.

Beispiel:
Ein Emittent stellt auf YouTube einen Film ein, in dem die Zusammenarbeit mit einem neuen Kooperationspartner vorgestellt wird.

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