Thema Informationspflichten für Emittenten Das Verbot der Marktmanipulation
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Der Begriff der Marktmanipulation und das Verbot von Marktmanipulation sind in den Vorschriften der MAR geregelt. Nach Art. 15 MAR sind Marktmanipulation und der Versuch hierzu verboten. Art. 12 MAR definiert den Begriff „Marktmanipulation“.
Art. 12 Abs. 1 MAR enthält vier Grundtatbestände der Marktmanipulation. Diese erfassen die Tatbestände der informationsgestützten Manipulation, der handelsgestützten Manipulation und der Manipulation durch sonstiges Verhalten. Außerdem wird nun auch die Manipulation von Referenzwerten erfasst.
Art. 12 Abs. 2 MAR konkretisiert die allgemeine Definition der Marktmanipulation durch einen Beispielkatalog, der nicht abschließend ist. Es handelt sich hierbei um zwingende Anwendungsbeispiele, die konkrete Verhaltensweisen der Marktmanipulation beschreiben. Hinzuweisen ist schließlich noch auf die Liste von Indikatoren im Anhang I der MAR.