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Thema Informationspflichten für Emittenten Behandlung von Altfällen1

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Auch vor dem 3. Juli 2016 begangene und noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Verstöße gegen das Verbot der Marktmanipulation sind weiterhin strafbar. Maßgeblich sind gemäß § 137 WpHG die zum Zeitpunkt der Tat geltenden Regelungen. Für Altfälle sind das die Regelungen zum Verbot der Marktmanipulation nach § 20a WpHG a.F. und deren Strafbarkeit nach §§ 38, 39 WpHG a.F.

Durch die Neufassung von §§ 38 Abs. 3 Nr. 1, 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG durch das 1. FiMaNoG zum 2. Juli 2016 ist es nicht zu einer Ahndungslücke gekommen. Bei den neu gestalteten Straf- und Bußgeldvorschriften handelt es sich um sog. Strafblankette, die mittels eines statischen Verweises auf die einschlägigen MAR-Vorschriften in der Fassung vom 16. April 2014 Bezug nehmen. Die Bezugnahmen auf die Vorschriften der MAR führten dazu, dass diese bereits vor ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit ab dem 2. Juli 2016 durch den Bundesgesetzgeber für (mit)anwendbar erklärt wurden. Solche statischen Verweisungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich und verstoßen auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, da sowohl die Verweisungs- als auch die Bezugsnormen ordnungsgemäß verkündet wurden und für jeden vorhersehbar war, welches Verhalten verboten und mit Strafe bzw. Geldbuße bedroht ist.

Diese Rechtsauffassung wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH)2 und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)3 ausdrücklich bestätigt.

Fußnoten:

  1. 1 Vgl. auch Abschnitt I.4.1 bzgl. Insidertaten.
  2. 2 BGH, Beschluss vom 10.01.2017 – 5 StR 532/16.
  3. 3 BVerfG, Beschluss vom 03.05.2018 – 2 BvR 463/17.

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